Die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer gilt nur für Unternehmen, die ausschließlich Kapitalvermögen und Wohngebäude verwalten. Der Bundesfinanzhof hat daher einem Unternehmen die erweiterte Kürzung versagt, das auch in untergeordnetem Umfang Gebäude verwaltet, die auch vereinzelt gewerblich genutzte Einheiten enthalten. Eine planwidrige Gesetzeslücke sieht der Bundesfinanzhof in der Beschränkung auf reine Wohngebäude nicht. Solche gemischt genutzten Gebäude sind also selbst bei einem geringfügigen Anteil an gewerblich genutzter Fläche schädlich für die erweiterte Kürzung.