Für Prozesskosten gilt seit 2013 ein generelles Abzugsverbot. Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn der Steuerzahler ohne den Prozess Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Als Existenzgrundlage im Sinne des Gesetzes sieht der Bundesfinanzhof allerdings allein die materielle Lebensgrundlage an. Belastungen immaterieller Art werden dagegen von der Ausnahmeregelung nicht erfasst. Daher lässt der Bundesfinanzhof die Prozesskosten anlässlich eines Umgangsrechtsstreits nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zu. Daran ändern auch die besonderen Umstände des Einzelfalls, in dem das Kind ins Ausland verschleppt worden war, nichts.