Steuerzahler mit Behinderungen können bei der Einkommensteuer statt des Einzelnachweises der Ausgaben für behinderungsbedingten Lebensbedarf auch den Behinderten-Pauschbetrag geltend machen. Dieser Pauschbetrag ist seit langer Zeit unverändert, weswegen in den letzten Jahren regelmäßig Vorschläge vor allem aus dem Bundesrat kamen, diesen im Zuge anderer Steueränderungsgesetze ebenfalls anzuheben. Ebenso regelmäßig wurde dieses Ansinnen vom Bundesfinanzministerium abgewiesen.
Nun hat das Ministerium aber selbst einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem der Pauschbetrag angehoben und gleichzeitig verschiedene weitere Erleichterungen für behinderte Steuerzahler und Pflegefälle umgesetzt werden. Den Entwurf für das "Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen" hat die Bundesregierung im Juli 2020 beschlossen und an den Bundestag weitergeleitet, sodass das Gesetzgebungsverfahren noch dieses Jahr abgeschlossen werden kann.
Pauschbetrag: Der Behinderten-Pauschbetrag umfasst den erhöhten Aufwand für das tägliche Leben, dessen alleinige behinderungsbedingte Veranlassung nur schwer nachzuweisen ist. Dieser Pauschbetrag, dessen Höhe vom Grad der Behinderung abhängig ist, wird nun ab 2021 verdoppelt. Damit können die Betroffenen künftig einen Pauschbetrag von bis zu 2.840 Euro statt bisher maximal 1.420 Euro beanspruchen. Für Blinde und behinderte Menschen, die hilflos sind, steigt der Pauschbetrag von bisher 3.700 Euro auf 7.400 Euro. Alle übrigen behinderungsbedingten Aufwendungen, die nicht unter den Pauschbetrag fallen (z. B. Umbau- oder Fahrtkosten), können auch weiterhin zusätzlich steuerlich berücksichtigt werden, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen.
Fahrtkosten: Anstelle des aufwändigen Einzelnachweises der behinderungsbedingt entstandenen Fahrtkosten wird eine Pauschbetragsregelung in Höhe der bisher geltenden Maximalbeträge eingeführt. Damit können gehbehinderte Menschen mit einer Behinderung von mindestens 80 % oder mit mindestens 70 % und dem Merkzeichen "G" künftig pauschal 900 Euro geltend machen. Für außergewöhnlich gehbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "aG" sowie Blinde oder behinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H" beträgt der Pauschbetrag sogar 4.500 Euro. Dieser neue Fahrtkostenpauschbetrag wird unter Abzug der zumutbaren Belastung angerechnet und ist gleichzeitig der Höchstbetrag für den Abzug behinderungsbedingter Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung.
Behinderung unter 50 %: Das Verfahren für Steuerzahler mit einem Grad der Behinderung unter 50 % wird vereinfacht. Zusatzvoraussetzungen wie etwa eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit müssen ab 2021 nicht mehr nachgewiesen werden. Darüber hinaus wird die Systematik bei den Behinderten-Pauschbeträgen an das Sozialrecht angepasst. Dadurch können ab 2021 auch Steuerzahler mit einer Behinderung von mindestens 20 % den Behinderten-Pauschbetrag beanspruchen.
Pflege-Pauschbetrag: Das Gesetz enthält außerdem mehrere Verbesserungen beim Pflege-Pauschbetrag. Der Pflege-Pauschbetrag soll in erster Linie die nicht bezifferbaren Aufwendungen des Pflegenden für die persönliche Pflege abdecken. Voraussetzungen für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags ist neben der häuslichen Pflege, dass der Pflegende für die Pflege keine Einnahmen erhält. Dass die zu pflegende Person "hilflos" ist, wird dagegen künftig nicht mehr verlangt. Der derzeitige Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro beim Pflegegrad 4 oder 5 wird auf 1.800 Euro angehoben und damit nahezu verdoppelt. Zudem wird zukünftig beim Pflegegrad 2 ein Pauschbetrag von 600 Euro und beim Pflegegrad 3 ein Pauschbetrag von 1.100 Euro gewährt.
In den Stellungnahmen der Verbände wurden die geplanten Änderungen überwiegend begrüßt. Kritik kam aber daran, dass die Pauschbeträge seit 45 Jahren unverändert sind, während andere Steuerpauschbeträge stetig angepasst wurden. Die Verdoppelung ist daher gerade mal ein knapper Inflationsausgleich, weswegen die Verbände eine Regelung zur Dynamisierung fordern.