Zu den Sonderausgaben gehören auch die bei einer Betriebsübertragung vereinbarten Versorgungsleistungen, die dem bisherigen Betriebsinhaber gezahlt werden. Allerdings müssen die Vertragspartner den eingegangenen Verpflichtungen auch tatsächlich nachkommen - die Leistungen müssen wie vereinbart erbracht werden. Zwar liegt es in der Natur der Sache, dass die Vertragspartner auf geänderte Bedarfslagen und andere Umstände angemessen reagieren. Erfolgen die Zahlungen dagegen in unregelmäßiger Höhe, ohne dass dies durch Änderungen der Verhältnisse gerechtfertigt wäre, sind sie nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster nicht als Sonderausgabenabzug anzuerkennen.