Nimmt ein volljähriges Kind nach dem ersten Abschluss in einem Ausbildungsgang eine Berufstätigkeit auf, hängt der weitere Kindergeldanspruch davon ab, ob der nächste Ausbildungsabschnitt noch Teil einer Erstausbildung mit nebenbei ausgeübter Erwerbstätigkeit ist, oder ob es sich um eine berufsbegleitende Weiterbildung handelt, die als Zweitausbildung anzusehen ist. Der Bundesfinanzhof hat dazu klargestellt, dass zumindest in gewissem Rahmen zwei zeitlich und inhaltlich zusammenhängende Ausbildungsabschnitte auch dann zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammengefasst werden können, wenn das Kind sich nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts umorientiert und seine Ausbildung anders als ursprünglich geplant fortsetzt. Im Streitfall nahm der Sohn des Klägers nach einer Bankausbildung statt der geplanten Ausbildung am Bankkolleg ein Betriebswirtschaftsstudium auf.