In das Infektionsschutzgesetz wird auf Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle von Eltern bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas aufgenommen. Anspruch auf die Hilfe haben die Sorgeberechtigten von Kindern bis zum 12. Lebensjahr oder Kinder mit Behinderungen, die auf Hilfe angewiesen sind. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen keine anderweitige zumutbare Betreuung (z. B. durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen) realisieren können. Die Großeltern des Kindes oder andere Personen, die zu einer Risikogruppe gehören, müssen dazu allerdings ausdrücklich nicht herangezogen werden.
Ein Verdienstausfall besteht nicht, wenn es andere Möglichkeiten gibt, der Arbeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben, wie etwa der Abbau von Zeitguthaben. Auch gehen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld dem Entschädigungsanspruch grundsätzlich vor. Die Entschädigung in Höhe von 67 % des Nettoeinkommens wird für bis zu sechs Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt. Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der von den Ländern bestimmten zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Es besteht die Möglichkeit, einen Vorschuss bei der Behörde zu beantragen. Die Regelung gilt nicht für Zeiten, in denen die Einrichtung wegen der Schulferien ohnehin geschlossen wäre, und ist befristet bis Ende des Jahres 2020.