Zwar sind die Kosten für eine Beerdigung zwangsläufige Ausgaben und erfüllen damit eine wichtige Voraussetzung für eine außergewöhnliche Belastung. Sie können aber nur dann als solche geltend gemacht werden, wenn die Kosten nicht in voller Höhe aus dem Nachlass bestritten werden können und auch nicht durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossene Geldleistungen abgedeckt sind. Das Finanzgericht Hamburg hat sich mit diesem Urteil einer vergleichbaren Entscheidung des Bundesfinanzhofs in einem anderen Fall angeschlossen.