Der Steuerbonus für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen ist daran geknüpft, dass es sich nicht um öffentlich geförderte Maßnahmen handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Die Finanzbehörde Hamburg hat nun klargestellt, dass Baukindergeld für die Steuerermäßigung unschädlich ist, denn mit dem Baukindergeld wird ausschließlich der erstmalige Erwerb von Wohneigentum oder die Neuanschaffung von Wohnraum gefördert. Handwerkerleistungen sind nicht Inhalt der Förderung.