Das in Arbeit befindliche Jahressteuergesetz 2019 trägt den offiziellen Namen "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften", weil darin eine ganze Reihe Änderungen enthalten sind, die steuerliche Begünstigung von Fahrzeugen mit Elektro- oder Hybridantrieb zum Ziel haben.
Die meisten dieser Änderungen beschränken sich auf eine deutliche Verlängerung bereits geltender Begünstigungen, teilweise mit kleinen Änderungen. Das umfasst auch die neuen Steuerbefreiungen für Jobtickets und die Privatnutzung von Firmenfahrrädern. Neu ist aber eine geplante Sonderabschreibung für Lieferfahrzeuge mit Elektroantrieb. Diese und alle weiteren Maßnahmen, die die Mobilität betreffen, sind hier zusammengefasst.
Lieferfahrzeuge: Für die Anschaffung von neuen (nicht gebraucht), rein elektrisch betriebenen Lieferfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 Tonnen wird die Option für eine Sonderabschreibung von 50 % der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung eingeführt. Diese Sonderabschreibung ist zusätzlich zur regulären linearen Abschreibung möglich. Die Regelung gilt für alle Lieferfahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2030 angeschafft werden.
Firmenwagen: Zur Förderung der Elektromobilität gilt seit Januar 2019 eine Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der pauschalen Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Nutzung eines Firmenwagens. Statt 1 % des Listenpreises sind für Elektro- und Hybridfahrzeuge also monatlich nur 0,5 % des Listenpreises für die Privatnutzung zu versteuern. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit fallen entsprechend nur 0,015 % pro Monat und Entfernungskilometer an statt 0,03 %. Bei Führung eines Fahrtenbuchs ist entsprechend nur die Hälfte der Anschaffungs- oder Leasingkosten bei der Berechnung der steuerpflichtigen Nutzung anzusetzen. Diese Regelung war bisher auf Firmenwagen beschränkt, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden, und soweit bei Hybridfahrzeugen die Reichweite des Elektroantriebs mindestens 40 km beträgt. Die Begünstigung wird nun bis Ende 2030 verlängert. Allerdings wird ab 2022 für neu angeschaffte Fahrzeuge eine Mindestreichweite des Elektroantriebs von 60 km und ab 2025 von 80 km gefordert.
Hinzurechnung: Miet- und Leasingzahlungen für bewegliche Wirtschaftsgüter sind bei der Gewerbesteuer mit einem pauschalierten Finanzierungsanteil von 20 % dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Für Fahrräder, Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridfahrzeuge sollen bis Ende 2030 jedoch nur noch 10 % der Miet- oder Leasingkosten der Hinzurechnung unterliegen. Diese Änderung gilt für Miet- oder Leasingverträge, die nach dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen werden.
Jobtickets: Seit Januar 2019 sind Zuschüsse des Arbeitgebers für Jobtickets steuerfrei, sofern sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Allerdings werden die Zuschüsse auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers angerechnet. Rückwirkend ab Januar 2019 wird nun noch eine Pauschalversteuerungsmöglichkeit für alle anderen Zuschüsse zu Jobtickets eingeführt, also insbesondere Entgeltumwandlungen und andere Zuschüsse, die der Arbeitgeber nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlt. Der Arbeitgeber kann dabei wählen zwischen einem Pauschalsteuersatz von 15 % mit Anrechnung auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers oder einem Pauschalsteuersatz von 25 %. Im zweiten Fall sind alle steuerlichen Verpflichtungen abgegolten, es erfolgt keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale und auch ein Ausweis der Zuschüsse in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist in diesem Fall nicht notwendig.
Dienstfahrräder: Die dieses Jahr eingeführte und bis Ende 2021 befristete Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber oder der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrrads durch den Inhaber wird bis Ende 2030 verlängert.
Aufladen beim Arbeitgeber: Arbeitgeber können Arbeitnehmern mit Elektroauto seit 2017 steuerfrei das Aufladen ermöglichen. Die Batteriefüllung wird also - anders als bei anderen Vergünstigungen durch den Arbeitgeber - nicht als geldwerter Vorteil versteuert. Ebenfalls komplett steuerfrei ist die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung. Das umfasst die komplette Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör und Dienstleistungen zur Installation oder Inbetriebnahme der Ladevorrichtung. Dieser Steuervorteil war bis Ende 2020 befristet, wird jetzt aber um 10 Jahre - also bis Ende 2030 - verlängert.
Ladestationen: Ebenfalls seit 2017 haben Arbeitgeber die Möglichkeit, geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten dauerhaften Übereignung der Ladevorrichtung oder Zuschüsse zur Anschaffung und Nutzung bei der Lohnsteuer pauschal mit 25 % zu besteuern. Auch diese Regelung wird nun bis Ende 2030 verlängert.