Wechselt ein Arbeitnehmer die Steuerklasse im Bemessungszeitraum für das Elterngeld (in der Regel 12 Monate vor dem Monat der Geburt) mehrmals, richtet sich das Elterngeld nach der in diesem Zeitraum am längsten geltenden Steuerklasse. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass diese Steuerklasse für den Ansatz als Berechnungsgrundlage nicht mindestens in sieben Monaten des Bemessungszeitraums gegolten haben muss, auch wenn eine solche absolute Betrachtung für den Elterngeldberechtigten im Einzelfall finanziell günstiger wäre.