Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind im Rahmen gewisser Grenzen steuerfrei. Diese Steuerfreiheit gilt aber laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht für Zulagen für Dienst zu wechselnden Zeiten, selbst wenn dieser Dienst nachts oder an Sonn- und Feiertagen absolviert wird. Die Klage eines Polizeibeamten blieb damit erfolglos. Die Finanzverwaltung hat am 26. Februar 2018 per Allgemeinverfügung alle anhängigen Einsprüche zur Steuerfreiheit von Zulagen für Dienste zu wechselnden Zeiten für Beamte und Soldaten zurückgewiesen. Die betroffenen Steuerzahler haben nun ein Jahr Zeit ab Veröffentlichung der Allgemeinverfügung, um zu klagen, falls sie an ihrer Meinung festhalten.