Zwar sieht das Gesetz keine Mindestentfernung zwischen Haupt- und beruflicher Zweitwohnung vor. Allerdings wird eine doppelte Haushaltsführung steuerlich nicht anerkannt, wenn die Hauptwohnung ebenfalls am Beschäftigungsort liegt. Dabei muss die Hauptwohnung gar nicht zwingend in derselben Stadt oder Gemeinde wie die Arbeitsstelle sein. Dem Bundesfinanzhof genügt es, wenn der Steuerzahler von der Hauptwohnung aus seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich erreichen kann. Im Streitfall sah der Bundesfinanzhof eine Fahrzeit von knapp über einer Stunde für die einfache Wegstrecke noch als zumutbar an.