Damit die Ausgaben für eine medizinische Behandlung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können, müssen sie zwangsläufig entstanden sein, was im Zweifelsfall durch ein vorheriges amtsärztliches Attest nachzuweisen ist. Die vom behandelnden Arzt bescheinigte medizinische Notwendigkeit einer Fettabsaugung zur Behandlung eines Lipödems genügte aber weder dem Finanzamt noch dem Finanzgericht Baden-Württemberg. Da die Fettabsaugung in diesem Fall nicht als Standardtherapie anerkannt sei, ist sie auch nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.