Die Kosten für die erste Berufsausbildung sind nur begrenzt als Sonderausgaben abziehbar und damit nicht als vorweggenommene Werbungskosten in spätere Jahre übertragbar. Bisher gab es keine Vorgaben zum Umfang einer Erstausbildung. Daher konnten Berufseinsteiger bisher vor einer geplanten kostenintensiven Ausbildung zunächst eine kurze erste Ausbildung absolvieren, beispielsweise als Flugbegleiter oder Taxifahrer. Damit war die eigentliche Ausbildung keine Erstausbildung mehr und die Kosten waren als Werbungskosten abziehbar.
Ab 2015 schreibt das Gesetz aber vor, dass die Kosten für eine weitere Berufsausbildung nur dann als Werbungskosten abziehbar sind, wenn eine geregelte erste Ausbildung von mindestens 12 Monaten in Vollzeit (mindestens 20 Wochenstunden) abgeschlossen wurde. Die Voraussetzung gilt auch als erfüllt, wenn zumindest die Abschlussprüfung einer solchen Ausbildung erfolgreich abgelegt wird. Möglicherweise wird sich diese Änderung aber über kurz oder lang ohnehin erledigen, wenn die Vorlagebeschlüsse des Bundesfinanzhofs an das Bundesverfassungsgericht Erfolg haben sollten. Der Bundesfinanzhof hält das Werbungskostenabzugsverbot nämlich für verfassungswidrig.