Erbschaft und Schenkung

Zusammenrechnung von Schenkungen und Erbschaft
Schenkungen, die Sie vom Erblasser zu dessen Lebzeiten innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall erhalten haben, werden mit dem Erbe zusammengerechnet.
Schenkungsteuerbefreiung bei Familienwohnungen
Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Eigentum an einem Familienwohnheim verschafft, sind schenkungsteuerfrei.
Verzicht auf Erb- und Pflichtteil
Wiederkehrende Zahlungen oder eine einmalige Zahlung als Abfindung für den Verzicht auf einen Erb- oder Pflichtteil sind nicht steuerpflichtig.
Zweistufige mittelbare Grundstücksschenkung
Wird Ihnen Geld zum Erwerb eines Grundstücks oder zur Errichtung eines Gebäudes Geld geschenkt, handelt es sich regelmäßig um eine mittelbare Grundstücksschenkung.
Betriebsgrundstück oder nicht?
Ein Grundstück zählt nur dann zum Betriebsvermögen, wenn es sich im alleinigen Eigentum des Betriebsinhabers befindet.
Voraussetzungen für den Verlustabzug beim Erben
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie als Erbe den noch nicht verbrauchten Verlustabzug des Erblassers geltend machen.
Freibeträge, Gelegenheitsgeschenke und Kleinbetragsgrenze nutzen
Erbschaft- und Schenkungsteuer kann durch die mehrfache Nutzung von Freibeträgen, Gelegenheitsgeschenken und der Kleinbetragsgrenze vermindert werden.
Zuordnung von Vermietungseinkünften in Erbfällen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind demjenigen zuzurechnen, der den Tatbestand der Einkunftserzielung erfüllt.
Das Vermächtnis
Neben der Erbeinsetzung haben Sie auch die Möglichkeit, jemanden durch ein Vermächtnis zu bedenken.
Anzeigepflicht bei Erbschaft und Schenkung
Beim Erwerb von Vermögen besteht eine Anzeigepflicht beim zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzamt.

« Neuere Artikel Ältere Artikel »

Übersicht - Eine Seite zurück