Umsatzsteuersenkung: Gutscheine und die Folgen der Steuersatzsenkung

Gutscheine können durch die Senkung der Umsatzsteuersätze nicht nur zur Herausforderung, sondern in bestimmten Fällen auch zur Gestaltungsmöglichkeit werden.

Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Ausgabe und Einlösung von Gutscheinen wurde zum 1. Januar 2019 grundlegend neu geregelt. Seither unterscheidet das Umsatzsteuerrecht zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen. Im Geschäftsbetrieb gibt es daneben oft noch Rabattgutscheine, die aber umsatzsteuerlich nicht als Gutscheine gelten. Entsprechend wirken sich die Änderungen bei der Umsatzsteuer unterschiedlich auf die verschiedenen Gutscheinarten aus.

Die Tatsache, dass bei Einzweckgutscheinen die Umsatzsteuer bereits mit Ausgabe des Gutscheins entsteht, führt durch die Änderungen zum 1. Juli 2020 zu einer gewissen Mehrbelastung beim Aussteller, wenn danach Gutscheine eingelöst wurden, die zuvor mit dem Steuersatz von 19 % besteuert wurden. Ein Ausweg aus dieser Zwickmühle wäre, dem Kunden die Möglichkeit einzuräumen, den Gutschein zurückzugeben und den Kaufpreis dafür zu erstatten. Wie bei einem Umtausch wird dann die ursprüngliche Lieferung mit dem vormals höheren Steuersatz rückgängig gemacht. Ob der Kunde mit dem ausgezahlten Kaufpreis dann einen neuen Kauf tätigt, hängt allein von ihm ab. Eine Bindung der Auszahlung an einen neuen Kauf könnte nämlich vom Finanzamt als Gestaltungsmissbrauch eingestuft werden.

Völlig unbedenklich ist es dagegen, Einzweckgutscheine als Gestaltungsmöglichkeit zu nutzen, um die nun geltenden niedrigeren Steuersätze über den Jahreswechsel hinaus zu retten. Das macht insbesondere dann Sinn, wenn der Kunde eine Ware im zweiten Halbjahr bestellt, die aber nicht mehr vor dem Jahreswechsel geliefert werden kann. In diesem Fall kann der Kunde stattdessen zunächst einen Gutschein für genau diese Ware mit den niedrigeren Steuersätzen erwerben, die er dann im neuen Jahr für die Ware einlöst. Die steuerlichen Vorteile insbesondere für den Kunden ergeben sich hier unmittelbar aus den gesetzlichen Regelungen zu Einzweckgutscheinen, sodass keine Bedenken hinsichtlich eines Gestaltungsmissbrauchs bestehen.

Dass die Finanzverwaltung noch immer keine Detailregelungen zu den seit 2019 geltenden Vorgaben für Gutscheine veröffentlicht hat, wird nun vor allem für Gastronomen zum Problem. Hatten Restaurants in der Vergangenheit nämlich Gutscheine ausgegeben, waren diese als Einweggutscheine einzustufen, weil sowohl Speisen als auch Getränke dem regulären Steuersatz unterlegen haben.

Nun gilt für Speisen aber ein Jahr lang der ermäßigte Steuersatz. Damit sind jetzt neu ausgegebene Gutscheine zwangsläufig Mehrweggutscheine. Ohne eine klare Regelung der Finanzverwaltung ist aber unsicher, welcher Tag genau für den Wechsel vom Einweg- zum Mehrweggutschein anzusetzen ist (Koalitionsbeschluss, Verkündung des Gesetzes oder Inkrafttreten).

Auch eine Vereinfachungsregelung zur Berichtigung der Umsatzsteuer für zuvor ausgestellte Einzweckgutscheine wäre wünschenswert, steht aber noch aus. Ebenso unklar ist, wie sich der Fiskus zu jetzt verkauften Restaurantgutscheinen zur Einlösung ab dem 1. Juli 2021 stellt. Bei konsequenter Auslegung des Gesetzes müssten diese wieder als Einzweckgutscheine gelten, die mit dem derzeit niedrigeren Steuersatz von 16 % besteuert werden. Nicht nur für die Gastronomie gilt daher: Sprechen Sie mit uns, wenn Sie sich über die steuerlichen Folgen für Gutscheine durch die Änderungen bei der Umsatzsteuer nicht absolut sicher sind!



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