Verschärfte Bekämpfung der Schwarzarbeit

Seit Anfang August gelten verschärfte Regelungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, die vor allem für Unternehmen aus der Baubranche wichtig sind.

Am 1. August 2004 ist das neue Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung in Kraft getreten. Die Bekämpfung der Schwarzarbeit liegt damit im Wesentlichen in den Händen der Zollbehörden, welche die Kontrollen zur Aufdeckung von Schwarzarbeit durchzuführen haben. Damit hat die Zollverwaltung nach dem Wegfall der Grenzkontrollen an den EU-Außengrenzen neue Aufgaben erhalten.

Die Unternehmen müssen sich darauf einstellen, dass in Zukunft während der Geschäftszeiten Zollbeamte im Unternehmen erscheinen, um Einsicht in die Lohn- und Gehaltsunterlagen zu nehmen und Rechnungen und Verträge über Dienst- oder Werkleistungen einzusehen. Die Unternehmer werden dies mit einem lachenden und einem weinenden Auge zur Kenntnis nehmen. Zu begrüßen ist die Absicht, die Bekämpfung der Schwarzarbeit zu intensivieren, zu beklagen ist der damit verbundene neue bürokratische Aufwand. Folgende Neuerungen sind für Ihr Unternehmen von Bedeutung:

  1. Zur Schwarzarbeit gehört jetzt das Betreiben eines Unternehmens, welches nicht in die Gewerbekartei oder die Handwerksrolle eingetragen ist. Dies stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet wird.

  2. Bei allen Leistungen, die mit einem Grundstück zusammenhängen, müssen Sie binnen 6 Monaten nach Ausführung der Werklieferung oder Leistung eine Rechnung ausstellen. Ist der Auftraggeber eine Privatperson, muss die Rechnung den Hinweis tragen, dass die Rechnung zwei Jahre aufbewahrt werden muss, und dass die Aufbewahrungsfrist mit dem Schluss des Kalenderjahres beginnt, in welchem die Rechnung ausgestellt worden ist. Wer keine Rechnung ausstellt (Ohne-Rechnung-Geschäfte), riskiert ein Bußgeld bis zu 10.000 Euro. Privatpersonen, die Rechnungen nicht aufbewahren, müssen mit einem Bußgeld bis zu 500 Euro rechnen. Zu den Arbeiten an einem Grundstück zählen beispielsweise: Vermietung von Baugeräten, Containeraufstellung, Baumaterialentsorgung, Gerüst- und Messebau, Bepflanzungen und Anlegung von Grünanlagen.

  3. Gutschriften verlieren die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift der Abrechnung widerspricht. Strittige Forderungen können Sie daher nicht im Wege einer Gutschrift abrechnen.

Im Gesetzgebungsverfahren war heftig umstritten, auf welche Weise nicht angemeldete Beschäftigungen in Privathaushalten geahndet werden sollen. Zunächst war vorgesehen, dass Strafverfahren wegen Steuer- und Abgabenhinterziehungen eingeleitet werden. Damit wäre eine Kriminalisierung weiter Teile der Bevölkerung verbunden. Nunmehr werden solche illegalen Beschäftigungsverhältnisse mit einem Bußgeld bis zu 5.000 Euro geahndet. Jetzt gilt: Keine Schwarzarbeit sind gelegentliche Tätigkeiten ohne Gewinnerzielungsabsicht unter Partnern, Angehörigen oder Nachbarn.



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