Erbschaftsteuer ist teilweise verfassungswidrig

Die Begünstigung von Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer ist in ihrer derzeitigen Form verfassungswidrig.

Kurz vor Weihnachten hat das Bundesverfassungsgericht das geltende Erbschaftsteuerrecht für verfassungswidrig erklärt. Das Urteil bezieht sich auf die Begünstigungsregeln für Betriebsvermögen, die das Gericht als unverhältnismäßig hoch ansieht. Die Vorschriften sind zwar zunächst weiter anwendbar, der Gesetzgeber muss aber bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung der beanstandeten Vorschriften finden.

Insbesondere stört sich das Verfassungsgericht an der Begünstigung großer Betriebe ohne Bedürfnisprüfung sowie von Betrieben mit hohem Verwaltungsvermögensanteil. Das Gericht hat jedoch ausdrücklich festgestellt, dass der Gesetzgeber grundsätzlich kleine und mittlere inhabergeführte Unternehmen zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich begünstigen darf. Fünf wichtige Feststellungen hat das Verfassungsgericht getroffen:

In einer ersten Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums hat das Ministerium bereits angedeutet, auch in Zukunft an der Begünstigung von Betriebsvermögen festhalten zu wollen, auch wenn diese Begünstigung nun anders ausgestaltet werden muss. Auch die Tatsache, dass die Große Koalition noch einige Jahre im Amt sein wird, spricht dafür, dass es eher zu Reparaturen am bestehenden Recht als zu radikalen Änderungen in die eine oder andere Richtung kommt. Anfang 2015 will das Ministerium mit den Bundesländern, denen die Erträge aus der Erbschaftsteuer zustehen, über das weitere Vorgehen beraten.

Das Bundesverfassungsgericht hat zwar eine Frist für eine Neuregelung gesetzt, aber auch klargestellt, dass die Neuregelung rückwirkend in Kraft treten darf, wenn der Gesetzgeber dies wünscht. Vor diesem Hintergrund ist die spannendste Frage vorerst, ob man die unvermeidlichen Änderungen rückwirkend in Kraft setzen will. Die Option dafür will sich die Finanzverwaltung nämlich offen halten, indem Steuerbescheide nur noch vorläufig ergehen. Da die Bundesländer wegen der Schuldenbremse derzeit auf der Suche nach neuen Einnahmequellen sind, ist nicht auszuschließen, dass die Länder auf einer solchen Regelung bestehen, wenn sie sich davon mehr Steuereinnahmen versprechen.



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