Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen

Mit zwei Schreiben äußert sich das Bundesfinanzministerium zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung.

Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person sind innerhalb gewisser Grenzen als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Das Bundesfinanzministerium hat dazu jetzt seine Verwaltungsanweisungen aus dem Jahr 2003 überarbeitet und an die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung angepasst. Im ersten Schreiben befasst sich das Ministerium allgemein mit dem Abzug des Unterhalts als außergewöhnliche Belastung. Das zweite Schreiben betrifft speziell den Unterhalt von Personen im Ausland. Hier sind nun die wichtigsten Änderungen im Überblick.



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