Vermögensaufbau und Altersvorsorge

Zweites Familienentlastungsgesetz in Arbeit (1.9.20)
Mehr Kindergeld und eine Anpassung steuerlicher Eckwerte bedeuten vor allem für Familien eine finanzielle Verbesserung.
Verluste aus dem entschädigungslosen Entzug von Aktien (1.8.20)
Der entschädigungslose Entzug von Aktien im Rahmen eines Insolvenzverfahrens der Aktiengesellschaft führt zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust.
Überführung von Aktien vom Betriebs- in das Privatvermögen (3.7.20)
Vor 2009 im Betriebsvermögen erworbene Aktien unterliegen nach Überführung ins Privatvermögen beim späteren Verkauf nicht der Steuerpflicht.
Steuerstundungsmodell erfordert Werbung mit Steuervorteilen (2.5.20)
Die Verlustverrechnungsbeschränkung für Steuerstundungsmodelle darf das Finanzamt bei einer Kapitalanlage nur dann anwenden, wenn der Anbieter auch mit entsprechenden steuerlichen Vorteilen geworben hat.
Änderungen für Kapitalanleger (1.2.20)
Neben Nichtanwendungsgesetzen zu steuerzahlerfreundlichen Urteilen gibt es 2020 für Kapitalanleger vor allem Detailänderungen für bestimmte Anlageformen.
Optionskosten sind Anschaffungsnebenkosten von Aktien (1.12.19)
Auch wenn Optionsscheine eigenständige Wirtschaftsgüter sind, führen deren Kosten zu Anschaffungsnebenkosten der später durch Ausübung der Option erworbenen Aktien.
Jahressteuergesetz 2019 auf der Zielgeraden (30.11.19)
Das inoffizielle Jahressteuergesetz 2019 ist nach dem Bundestag auch vom Bundesrat verabschiedet worden.
Frist für Antrag auf eine Verlustbescheinigung läuft ab (1.11.19)
Wenn Kapitalerträge aus Depots bei verschiedenen Banken miteinander verrechnet werden sollen, muss bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung beantragt werden.
Behandlung eines Erstattungsüberhangs bei der Kirchensteuer (1.10.19)
Wenn das Finanzamt in einem Jahr mehr Kirchensteuer zurückzahlt als gezahlt wurde, kann dieser Erstattungsüberhang nicht mit einem Verlustvortrag verrechnet werden.
Voraussetzungen eines Steuerstundungsmodells (1.10.19)
Weil die Prüfung der Voraussetzungen eines Steuerstundungsmodells auf Anlegerebene stattfindet und nicht beim Anbieter, kann im Einzelfall auch dann ein Steuerstundungsmodell vorliegen, wenn die prognostizierten Verluste allein auf die gesetzliche Abschreibung zurückgehen.

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