Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder

Prozesskosten für Streit um nachehelichen Unterhalt (31.10.24)
Sofern das eigene Einkommen bereits über dem Existenzminimum liegt, sind die Kosten für einen Prozess zur Erlangung nachehelichen Unterhalts nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
Rekordeinnahmen aus der Hundesteuer (16.10.24)
Jahr für Jahr steigen die Einnahmen der Kommunen aus der Hundesteuer - innerhalb von zehn Jahren um satte 41 %.
Steuerklassenkombi III/V weiter sehr beliebt (6.8.24)
Nach wie vor setzen mehr zusammenveranlagte Paare auf die beliebte Steuerklassenkombination III/V statt auf das Faktorverfahren der Kombi IV/IV.
Adoptionskosten sind keine außergewöhnliche Belastung (25.7.24)
Auch bei einer Kinderlosigkeit aufgrund von Unfruchtbarkeit sind die Kosten einer Adoption nicht als Krankheitsfolgekosten abziehbar.
Schonvermögen eines Unterhaltsempfängers (21.6.24)
Die seit fast 50 Jahren unveränderte Obergrenze für das Schonvermögen eines Unterhaltsempfängers hat weiter Bestand. Allerdings zählen unverbrauchte Unterhaltsleistungen im laufenden Jahr nicht zum Schonvermögen.
Präimplantationsdiagnostik als außergewöhnliche Belastung (25.5.24)
Auch eine gesunde Mutter kann die Kosten einer Präimplantationsdiagnostik als außergewöhnliche Belastung geltend machen, wenn eine genetische Erkrankung des Vaters diese notwendig macht.
Waschservice ist keine haushaltsnahe Dienstleistung (11.5.24)
Die Leistungen eines Wachservices werden außerhalb des Haushalts erbracht und sind deshalb keine Haushaltsnahe Dienstleistung.
Unterbringung in einer Pflege-WG (6.5.24)
Die Kosten für die Unterbringung in einer Pflege-WG stellen eine steuerlich abziehbare außergewöhnliche Belastung dar.
Pflegepauschbetrag nur bei angemessener Pflegeleistung (21.3.24)
Nur wer sich zu mindestens 10 % am gesamten Pflegeaufwand einer anderen Person beteiligt, kann einen Pflegepauschbetrag als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Regierungsentwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes (20.3.24)
Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz, das kurzzeitig als Zweites Jahressteuergesetz 2024 firmierte, werden vor allem erste Punkte der Wachstumsinitiative im Steuerrecht umgesetzt und die Freibeträge sowie Tarifeckwerte bei der Einkommensteuer angepasst.

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