GmbH-Ratgeber

Schätzung nach unklarer Mittelherkunft beim Gesellschafter (21.8.22)
Fehlende Angaben zur Herkunft von Bargeldbeträgen beim Gesellschafter berechtigen das Finanzamt auch bei Verwendung der Mittel für eine verdeckte Bareinlage nicht zu einer Hinzuschätzung bei der Gesellschaft.
Solidaritätszuschlag ab 2020 vorerst verfassungskonform (10.7.22)
Trotz Auslaufens des Solidarpakts II hält das Finanzgericht Baden-Württemberg die Fortgeltung des Soli für verfassungskonform.
Wichtige Frist zur Eintragung im Transparenzregister läuft aus (21.4.22)
Für GmbHs, Genossenschaften, Partnerschaftsgesellschaften und UGs läuft am 30. Juni 2022 die Übergangsfrist zur Eintragung im Transparenzregister aus.
Anerkennung einer Pensionszusage aufgrund Entgeltumwandlung (11.3.22)
Bei einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Pensionszusage darf das Finanzamt keine strengen Anforderungen an die steuerliche Anerkennung stellen.
Zufluss von Kapitalerträgen bei gespaltener Gewinnverwendung (11.2.22)
Wenn der Gewinnanteil eines Mehrheitsgesellschafters im Gegensatz zu den Anteilen der anderen Gesellschaftern nicht ausgeschüttet, sondern in die Gewinnrücklage eingestellt wird, liegt kein Zufluss von Kapitalerträgen vor.
Überblick der Änderungen für 2022 (5.1.22)
Auch ohne großes Jahressteuergesetz im letzten Jahr hat sich zum Jahreswechsel wieder einiges geändert im Steuerrecht.
Spende an gemeinnützige Stiftung als verdeckte Gewinnausschüttung (21.12.21)
Große Spenden an eine von den Gesellschaftern gegründete Stiftung können eine verdeckte Gewinnausschüttungen sein.
Überhöhte Verzinsung eines Gesellschafterdarlehens (11.11.21)
Damit das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung durch ein überhöht verzinstes Gesellschafterdarlehen unterstellen kann, muss es alle zinsrelevanten Faktoren angemessen berücksichtigen.
Eintragungspflicht im Transparenzregister (30.9.21)
Seit dem 1. August 2021 sind viele Unternehmen und Vereine verpflichtet, sich im Transparenzregister einzutragen.
Ausfall einer privaten Darlehensforderung (25.6.21)
Verluste aus einem Darlehen an eine Kapitalgesellschaft sind steuerlich anzuerkennen, wenn feststeht, dass die Gesellschaft keine Zahlungen mehr leisten wird.

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