Personal, Arbeit und Soziales

Abfindungen bei Arbeitsplatzwechsel im Konzern (1.10.06)
Damit Abfindungen bei einem Arbeitsplatzwechsel innerhalb des Konzerns steuerlich begünstigt sind, muss ein neues Arbeitsverhältnis begründet werden.
Zuzahlung zum Job-Ticket (1.10.06)
Durch eine Zuzahlung des Arbeitnehmers lässt sich die Freigrenze für Sachbezüge auch auf das Job-Ticket anwenden.
Ausländische Saisonarbeitnehmer haben keinen Kindergeldanspruch (1.10.06)
Auch ohne expliziten Ablehnungsbescheid der Familienkasse haben ausländische Saison- und Werkvertragsarbeitnehmer keinen Anspruch auf Kindergeld.
Höchstbeiträge für eine Gruppen-Direktversicherung (1.10.06)
Auch ein Eigenanteil des Arbeitnehmers führt nicht dazu, dass seine Beiträge in die Durchschnittsberechnung einfließen, wenn der Direktversicherungsbeitrag über 2.148 Euro liegt.
Arbeitsverhältnis zwischen Eltern und Kindern (1.9.06)
Ein Arbeitsverhältnis zwischen Eltern und Kindern muss einem Fremdvergleich standhalten.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz für Arbeitgeber (1.9.06)
Am 18. August 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten. Vor allem Arbeitgeber sollten sich mit den neuen Regelungen vertraut machen.
Rückzahlung von Arbeitslohn (1.9.06)
Zahlt ein Arbeitnehmer erst im Folgejahr zuviel erhaltenen Arbeitslohn zurück, so muss er diesen Betrag zunächst versteuern und kann ihn erst im Jahr der Rückzahlung wieder als Ausgabe geltend machen.
Hochwertige Kleidung vom Arbeitgeber ist Arbeitslohn (1.9.06)
Überlässt ein Textilhersteller seinen Mitarbeitern Kleidung, so ist dies als Arbeitslohn zu versteuern, selbst wenn dadurch in erster Linie der Verkauf eigener Produkte gefördert werden soll.
Bonusmeilen stehen dem Arbeitgeber zu (1.8.06)
Die von Arbeitnehmern erflogenen Bonusmeilen stehen dem Arbeitgeber zu - vorausgesetzt, es gibt eine entsprechende Regelung im Betrieb.
Abgeltung von Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit (1.8.06)
Die Abgeltung eines Freizeitausgleichs für Feiertagsarbeit ist nicht steuerfrei, da die Feiertagsarbeit nicht zusätzlich vergütet, sondern ein Ausgleichsanspruch erworben wurde.

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