Europäisches Mahn- und Zivilverfahren für geringfügige Forderungen

Ein weiteres aktuelles Gesetzesvorhaben befasst sich mit der Einführung eines europaweit einheitlichen Mahn- und Zivilverfahren für geringfügige Forderungen.

Das Bundeskabinett hat am 30. Januar 2008 ein Gesetz zu besseren Durchsetzung von Forderungen innerhalb der Europäischen Union beschlossen. Mit dem Gesetzentwurf zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung werden die deutschen Ausführungsbestimmungen für zwei EG-Verordnungen geschaffen - der Verordnung zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens und zur Einführung eines Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen.

Das Europäische Mahnverfahren bietet einem Gläubiger die Möglichkeit, schnell und kostengünstig einen Titel für eine Geldforderung zu bekommen, wenn der Schuldner die Forderung voraussichtlich nicht bestreiten wird. Ein einheitliches Formular erleichtert die europaweite Anwendung. Gegen den Mahnbescheid kann innerhalb von 30 Tagen Einspruch eingelegt werden, andernfalls erklärt das zuständige Gericht den Zahlungsbefehl automatisch für vollstreckbar. Der Antragsgegner hat also - anders als im deutschen Mahnverfahren - grundsätzlich nur eine Chance, Einwendungen gegen den Zahlungsbefehl zu erheben. Das Europäische Mahnverfahren ist grundsätzlich bei dem Gericht angesiedelt, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Aufenthalt hat.

Eine zweite Verordnung schafft ein einheitliches europäisches Zivilverfahren, das vor den Gerichten der Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme Dänemarks Anwendung findet. Forderungen bis 2.000 Euro können damit leichter durchgesetzt werden. Die Verordnung gilt - wie das Europäische Mahnverfahren - nur für grenzüberschreitende Fälle. Für die Verfahrenseinleitung durch den Kläger und die Erwiderung des Beklagten stehen standardisierte Formulare zur Verfügung. Keine der beiden Parteien muss sich durch einen Anwalt vertreten lassen. Das Verfahren wird grundsätzlich schriftlich geführt. Eine mündliche Verhandlung findet nur statt, wenn das Gericht sie für notwendig erachtet. Dadurch werden Reisekosten der Parteien vermieden. Das gesamte Gesetz soll am 1. Januar 2009 in Kraft treten.



Übersicht - Eine Seite zurück