Details zur Einführung der E-Rechnung

Ab 2025 gilt für B2B-Umsätze die Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung, zu der das Bundesfinanzministerium nun viele Details geregelt hat.

Durch das Wachstumschancengesetz werden ab dem 1. Januar 2025 die Regelungen zur Ausstellung von Rechnungen im Umsatzsteuergesetz neu gefasst. Kern der Neuregelung ist die obligatorische Ausstellung einer elektronischen Rechnung (E-Rechnung) bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern. Eng verbunden mit der Einführung der E-Rechnung für inländische B2B-Umsätze ist die Verpflichtung zur zeitnahen und transaktionsbezogenen elektronischen Meldung von bestimmten Rechnungsangaben an die Verwaltung, die zu einem späteren Zeitpunkt noch gesetzlich geregelt werden soll. Für den Anfang haben die Unternehmen aber schon mit der obligatorischen Einführung der E-Rechnung genügend zu tun. Was dabei im Einzelnen zu beachten ist, hat das Bundesfinanzministerium nun in einer Verwaltungsanweisung geregelt.

Wer ist von der E-Rechnung betroffen?

Von der Änderung sind deutlich mehr Personen und Organisationen betroffen, als es zunächst den Anschein hat. Denn auch wenn die Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung längst nicht für alle Umsätze gilt (insbesondere die meisten umsatzsteuerfreien Umsätze sind ausgenommen), muss jeder Unternehmer in der Lage sein, E-Rechnungen von anderen Unternehmern empfangen und ordnungsgemäß verarbeiten und speichern zu können.

Als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gilt dabei jeder, der Umsätze ausführt, die der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dienen, auch wenn die Absicht fehlt, Gewinn zu erzielen, oder eine Vereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Auch wer ansonsten nichts mit der Umsatzsteuer zu tun hat, kann also ab 2025 verpflichtet sein, E-Rechnungen entgegennehmen und verarbeiten zu können. Das betrifft insbesondere:

Was gilt bisher?

Neben Papierrechnungen konnte bereits bisher mit Zustimmung des Empfängers eine elektronische Rechnung ausgestellt werden. Für bis zum 31. Dezember 2024 ausgeführte Umsätze gilt als elektronische Rechnung eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird (z. B. ein PDF-Dokument oder eine E-Mail mit den Pflichtangaben einer Rechnung).

Das konkrete Format spielte dabei keine Rolle, sofern in der elektronischen Rechnung die notwendigen Pflichtangaben enthalten waren. Außerdem kann der Rechnungsempfänger noch bis Ende 2024 darauf bestehen, eine klassische Papierrechnung zu erhalten. Beide Varianten (Papierrechnung oder elektronische Rechnung in unstrukturiertem Format) werden zwar nicht grundsätzlich verboten, erfordern aber ab 2025 die Zustimmung des Rechnungsempfängers.

Was ändert sich ab 2025?

Ab dem 1. Januar 2025 wird der Begriff der elektronischen Rechnung (E-Rechnung) neu definiert. Zukünftig liegt eine E-Rechnung nur dann vor, wenn die Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Das strukturierte elektronische Format einer elektronischen Rechnung

Alle Rechnungen, die nicht in einem strukturierten elektronischen Format vorliegen, gelten ab 2025 als "sonstige Rechnung". Dazu zählen sowohl Rechnungen in Papierform als auch unstrukturierte elektronische Dateien (PDF-Dateien ohne integrierte Datensätze, Bilddateien, E-Mails etc.). Solche sonstigen Rechnungen sind künftig bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern nur noch für bestimmte Übergangszeiträume und mit Zustimmung des Rechnungsempfängers zulässig.

Was sind die Mindestanforderungen ab 2025?

Ab dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmer eine E-Rechnung empfangen können, denn schon während der Übergangszeit hat der Rechnungsempfänger keinen Anspruch mehr, von seinem Lieferanten eine "klassische" Rechnung zu verlangen. Dafür genügt als "Mindestanforderung" beim Rechnungsempfänger ein E-Mail-Postfach. Es ist dabei nicht erforderlich, dass es sich um ein separates Postfach nur für den Empfang von E-Rechnungen handelt, auch wenn es sich gleich aus mehreren Gründen empfiehlt, gleich von Beginn an eine separate Mailadresse für E-Rechnungen zu verwenden. Anstelle des Versands per E-Mail können die Beteiligten auch andere zulässige Übermittlungswege vereinbaren.

Allerdings ist es mit der Mailadresse allein noch nicht getan, denn der Fiskus verlangt auch, dass der strukturierte Teil einer E-Rechnung so aufbewahrt wird, dass er in seiner ursprünglichen Form vorliegt und die gesetzlichen Anforderungen an die Unveränderbarkeit erfüllt werden.

Wie die Unveränderbarkeit gewährleistet wird, ist nicht geregelt, sondern kann von jedem Unternehmer selbst festgelegt werden. Dafür kommen Software, Hardware und organisatorische Vorkehrungen oder eine Kombination aus diesen Faktoren in Frage. Möglich ist beispielsweise die Ablage in einem Dokumentenmanagementsystem, sofern dieses nachträgliche Veränderungen kenntlich macht. Eine reine Ablage in einem Dateiordner, auf einer externen Festplatte oder in einem separaten Ordner im Mailprogramm wird vom Finanzamt in der Regel nicht anerkannt. Auch ein Ausdruck kommt für die Archivierung nicht in Frage, denn die Rechnung muss während der gesamten Aufbewahrungsfrist maschinell auswertbar vorliegen.

Welche Übergangsregelungen gibt es?

Grundsätzlich wird die strukturierte E-Rechnung schon ab 2025 zum Regelfall, weswegen es für den Empfang einer E-Rechnung keine Übergangsregelung gibt. Den Empfang einer E-Rechnung muss also jeder Unternehmer ab dem 1. Januar 2025 gewährleisten. Bei der Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung gelten jedoch verschiedene Übergangsregelungen, nach denen der Rechnungsaussteller unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin eine sonstige Rechnung ausstellen kann.

Wann ist eine E-Rechnung auszustellen?

Bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ist ab 2025 in der Regel eine E-Rechnung auszustellen. Umsätze zwischen inländischen Unternehmern liegen vor, wenn sowohl der leistende Unternehmer als auch der Leistungsempfänger im Inland seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine umsatzsteuerrechtliche Betriebsstätte, die an dem Umsatz beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Die Regelungen zur verpflichtenden Verwendung von E-Rechnungen gelten auch für

Die Pflicht zur E-Rechnung gilt auch, wenn der Rechnungsempfänger ein Kleinunternehmer oder Land- und Forstwirt ist oder ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt (z. B. Vermieter einer Wohnung). Ebenso gilt die Pflicht, wenn nur Teile der abgerechneten Leistungen der Pflicht zur Verwendung einer E-Rechnung unterliegen (z. B. bei teilweise steuerpflichtigen, und teilweise steuerfreien Umsätzen). Wird ein Umsatz sowohl für den unternehmerischen als auch für den nichtunternehmerischen Bereich einer juristischen Person ausgeführt, geht die Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung ebenfalls vor.

Auch für Umsätze, die nach § 4 Nummer 1 bis 7 Umsatzsteuergesetz umsatzsteuerfrei sind, ist für Umsätze zwischen inländischen Unternehmern eine E-Rechnung auszustellen (z. B. innergemeinschaftliche Lieferung aus Deutschland an die Betriebsstätte eines anderen inländischen Unternehmers im Gemeinschaftsgebiet). Ein Rechnungsaussteller kann mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf die Angabe des Leistungsempfängers vertrauen, ob dieser ein inländischer Unternehmer ist oder nicht, sofern ihm keine gegenteiligen Informationen vorliegen. Dabei kann die Verwendung der UStIdNr. oder der W-IdNr. ein Indiz dafür sein, dass der Empfänger als Unternehmer handelt.

Für welche Umsätze ist keine E-Rechnung notwendig?

Auch wenn die E-Rechnung ab 2025 für viele Umsätze zum Regelfall wird und theoretisch für alle Umsätze verwendet werden kann, gibt es Ausnahmen. Grob vereinfachend ist eine E-Rechnung immer dann auszustellen, wenn über einen umsatzsteuerpflichtigen Umsatz zwischen zwei Unternehmen abgerechnet wird, auch wenn im Einzelfall keine Umsatzsteuer auszuweisen ist (z.B. innergemeinschaftliche Lieferung). In den meisten anderen Fällen ist eine E-Rechnung dagegen nicht notwendig und kann nur mit Zustimmung des Rechnungsempfängers ausgestellt werden. Zu den Umsätzen, für die auch weiterhin eine Papierrechnung oder sonstige Rechnung der Regelfall bleibt, gehören:

Welche Rechnungsformate sind zulässig?

E-Rechnungen können sowohl in einem rein strukturierten als auch in einem hybriden Format erstellt werden. Das Rechnungsformat muss insbesondere gewährleisten, dass die Rechnungsangaben elektronisch übermittelt und ausgelesen werden können.

Eine E-Rechnung liegt insbesondere dann vor, wenn sie den europäischen Vorgaben über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (B2G) entspricht. Diese Vorgaben sind vom CEN (Europäisches Komitee für Normung) mit der europäischen Normenreihe EN 16931 technisch umgesetzt worden. Die Normenreihe ist bereits geeignet, um die meisten Geschäftsvorfälle im B2B-Bereich darzustellen, und wird laufend weiterentwickelt. Eine solche E-Rechnung ist als rein strukturiertes Datenformat konzipiert und ermöglicht, Rechnungsdaten direkt und ohne Medienbruch in die verarbeitenden Systeme zu importieren. Sie basiert auf einem XML-Format, das in erster Linie der maschinellen Verarbeitung dient. Durch eine Visualisierungsanwendung kann der XML-Datensatz allerdings für den Menschen lesbar dargestellt werden.

Die Verwendung von strukturierten Rechnungsformaten, die der Normenreihe EN 16931 entsprechen, ist für die E-Rechnung immer zulässig. Daneben können unter bestimmten Voraussetzungen auch andere strukturierte elektronische Rechnungsformate verwendet werden, z. B. das EDI-Verfahren. Hier ist ein Überblick über mögliche Alternativen für zulässige Formate.

Auf welches zulässige elektronische Rechnungsformat und welchen zulässigen Übermittlungsweg sich die Vertragsparteien einigen, ist zivilrechtlich zwischen ihnen zu klären. Der Fiskus hat insoweit weder eine Präferenz noch eine Regelung, wie Konflikte zwischen den Vertragsparteien aufzulösen sind, z.B. weil der Rechnungsaussteller das vom Empfänger gewünschte Format nicht bereitstellen kann.

Was ist bei hybriden Formaten noch zu beachten?

Rechnungsdaten, die in einem strukturierten elektronischen Format übermittelt werden, sind in diesem Datenformat nicht ohne weiteres menschenlesbar. Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung erforderte die "Lesbarkeit einer Rechnung", dass die Rechnung für das menschliche Auge lesbar ist. Bisher hatte bei einem hybriden Format, im Falle einer Abweichung zwischen strukturierter Information und dem für das menschliche Auge lesbaren Bildteil, der Bildteil Vorrang.

Mit Einführung der obligatorischen E-Rechnung kehrt sich dieses Verhältnis um. Das Merkmal "Lesbar" bezieht sich nunmehr darauf, dass die Datei maschinenlesbar sein muss. Im Fall von Abweichungen zwischen den strukturierten Rechnungsdaten und den sonstigen Informationen sind die Daten des strukturierten Teils entscheidend. An der grundsätzlichen Zulässigkeit eines hybriden Formats ändert dies aber nichts.

Enthält der Bildteil keine vom strukturierten Teil abweichende Rechnungsangaben, handelt es sich bei dem Bildteil um ein inhaltlich identisches Mehrstück. Enthält der Bildteil dagegen abweichende Rechnungsangaben (z. B. einen abweichenden Umsatzsteuerbetrag), handelt es sich dabei möglicherweise um eine weitere sonstige Rechnung, für die die Voraussetzungen eines unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweises zu prüfen sind. Technisch begründete geringfügige Abweichungen sowie konkretisierende oder ergänzende Informationen (z. B. aus Gründen der Darstellung verkürzte Leistungsbeschreibung oder Rundungsdifferenzen) werden vom Finanzamt nicht beanstandet, wenn der Charakter des Bildteils als inhaltlich identisches Mehrstück nicht verloren geht. Ein Vorsteuerabzug ist auch in diesen Fällen nur aus dem strukturierten Rechnungsteil möglich.

Was gilt für den Vorsteuerabzug?

Sofern eine Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung besteht, erfüllt auch nur eine E-Rechnung die Anforderungen für den Vorsteuerabzug. Eine sonstige Rechnung erfüllt in diesen Fällen nicht die gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsmäßige Rechnung.

Wird trotz der Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung stattdessen eine sonstige Rechnung ausgestellt, handelt es sich nicht um eine ordnungsmäßige Rechnung. Folglich berechtigt die ausgestellte Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug. In diesem Fall kann die Rechnung aber durch Ausstellen einer E-Rechnung berichtigt werden. Die E-Rechnung muss durch eine eindeutige Bezugnahme auf die ursprüngliche Rechnung zum Ausdruck bringen, dass es sich um eine berichtigte Rechnung handelt. Eine solche Berichtigung wirkt dann auf den Zeitpunkt der Ausstellung der sonstigen Rechnung zurück, auch wenn der Vorsteuerabzug zunächst nicht möglich gewesen ist.

Erfolgt dagegen keine Rechnungsberichtigung durch das nachträgliche Ausstellen einer E-Rechnung, sind die in einer sonstigen Rechnung enthaltenen Angaben im Hinblick auf den Vorsteuerabzug als mögliche objektive Nachweise für einen vorsteuerabzugsberechtigenden Umsatz zu berücksichtigen. Bei Anwendung dieser Regelung kann unter Anlegung eines strengen Maßstabes ein Vorsteuerabzug möglich sein, sofern die Finanzverwaltung über sämtliche Angaben verfügt, um die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug (ein Unternehmer erbringt an einen anderen Unternehmer eine Leistung, die dessen der Umsatzsteuer unterliegenden Umsätzen dient und für die die Umsatzsteuer tatsächlich entrichtet wurde) zu überprüfen. Bei einer inhaltlich richtigen und vollständigen sonstigen Rechnung sollten diese Voraussetzungen regelmäßig erfüllt sein.

Im Übrigen wird alleine wegen der Ausstellung der Rechnung im falschen Format der Vorsteuerabzug nicht beanstandet, sofern der Rechnungsempfänger anhand der ihm vorliegenden Informationen davon ausgehen kann, dass der Rechnungsaussteller die Übergangsregelungen in Anspruch nehmen darf. Über die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns hinaus braucht der Rechnungsempfänger keine weiteren Recherchen vorzunehmen. Fakten wie z. B. der mit diesem Rechnungsaussteller ausgeführte Vorjahresumsatz oder Kenntnisse aufgrund verbundener Unternehmensstrukturen sind aber zu berücksichtigen.

Wann und wie erfolgt eine Rechnungsberichtigung bei der E-Rechnung?

Der Rechnungsaussteller kann die ausgestellte E-Rechnung berichtigen. Für eine Rechnungsberichtigung gelten die gleichen Anforderungen an Form und Inhalt wie für eine erstmalige Rechnung. Daher muss die Berichtigung einer E-Rechnung ebenfalls in der für die Rechnung vorgeschriebenen Form (unter Verwendung des entsprechenden Rechnungstyps) erfolgen. Eine Übermittlung der fehlenden oder unzutreffenden Angaben in einer anderen Form ist nicht ausreichend.

Für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2025 ausgeführt worden sind, gilt keine Verpflichtung zur Verwendung einer E-Rechnung. Gleiches gilt für den Zeitraum, in dem die Übergangsregelungen in Anspruch genommen werden können. Daher kann eine Rechnungsberichtigung für solche Umsätze auch ohne Verwendung einer E-Rechnung erfolgen.

Bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage ist auch bei einer E-Rechnung eine Berichtigung des Steuerbetrags in der ursprünglichen Rechnung nicht erforderlich. Die E-Rechnung muss in derartigen Fällen daher nicht berichtigt werden. Dies betrifft z. B. nachträglich abgerechnete Rabatt- oder Bonusvereinbarungen auf Grundlage der Jahresabnahmemengen. In derartigen Fällen ist in der Rechnung nur darauf hinzuweisen, dass eine im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts besteht. Hierfür ist ein eindeutiger Verweis auf den Vertrag ausreichend. Die Belegaustauschpflicht in Fällen einer Änderung der Bemessungsgrundlage besteht nur, wenn die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen gemeinsam geändert werden. Ein solcher Beleg kann, muss aber nicht als umsatzsteuerliche Rechnung ausgestellt werden.

Wann gelten Verträge als Rechnung?

Verträge können als Rechnung angesehen werden, wenn sie die erforderlichen Angaben für eine Rechnung enthalten. In diesen Fällen ist zwischen der Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung und der Möglichkeit zur Ausstellung einer sonstigen Rechnung zu unterscheiden. Besteht eine Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung, kann der zugrundeliegende Vertrag als ergänzende Angabe in einem in der E-Rechnung enthaltenen Anhang aufgenommen werden.

Sofern eine Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung bei einem Dauerschuldverhältnis (z. B. Mietverhältnis) besteht, ist es ausreichend, wenn einmalig für den ersten Teilleistungszeitraum eine E-Rechnung ausgestellt wird, in welcher der zugrundeliegende Vertrag als Anhang enthalten ist, oder sich aus dem sonstigen Inhalt klar ergibt, dass es sich um eine Dauerrechnung handelt. Änderungen der erstmaligen E-Rechnung brauchen erst zu erfolgen, wenn sich die umsatzsteuerrechtlichen Rechnungspflichtangaben ändern (z. B. bei einer Mieterhöhung).

Wie stellt man die Schlussrechnung zu einer Voraus- oder Anzahlungsrechnung?

In einer Endrechnung, mit der ein Unternehmer über die ausgeführte Leistung insgesamt abrechnet, sind die vor der Ausführung der Leistung vereinnahmten Entgelte oder Teilentgelte sowie die darauf entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn darüber bereits Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt worden sind. Statt einer Endrechnung kann auch eine Restrechnung erteilt werden.

Derzeit sind die Anforderungen an eine Endrechnung noch nicht im strukturierten Teil einer E-Rechnung darstellbar. Es bietet sich in diesen Fällen daher an, stattdessen eine Restrechnung zu stellen. Es wird aber angesichts der noch bestehenden Einschränkungen nicht beanstandet, wenn in einer bis zum 31. Dezember 2027 als E-Rechnung ausgestellten Endrechnung ein Anhang als unstrukturierte Datei in der E-Rechnung enthalten ist. Der gesonderte Versand einer besonderen Zusammenstellung ist bei einer E-Rechnung hingegen nicht möglich.

Was gilt für juristische Personen des öffentlichen Rechts?

Für die Pflicht zur Erteilung einer E-Rechnung ist es unerheblich, ob die Leistung auf zivilrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Grundlage ausgeführt wird, solange über eine umsatzsteuerbare Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird. Daher unterliegen auch juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) unter den übrigen Voraussetzungen für eine E-Rechnung der umsatzsteuerrechtlichen Pflicht zur Ausstellung und der Notwendigkeit zum Empfang einer E-Rechnung.

Wird eine Leistung zu einem Teil im Rahmen des Unternehmens und zu einem anderen Teil aus dem nichtwirtschaftlichen Bereich einer jPöR ausgeführt, handelt es sich nicht um eine einheitliche Leistung, sondern um zwei umsatzsteuerrechtlich selbstständig zu beurteilende Vorgänge. Besteht für die im Rahmen des Unternehmens ausgeführte Leistung die Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung und werden diese beiden Leistungen in einer Rechnung abgerechnet, ist die Rechnung insgesamt als E-Rechnung zu erteilen.

Unabhängig von der Höhe des in Anspruch zu nehmenden Vorsteuerabzugs ist bei Vorliegen der Voraussetzungen eine E-Rechnung an eine jPöR zu erteilen. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn die Lieferung nicht als für das Unternehmen bezogen gilt oder die sonstige Leistung zu einem äußerst geringen Anteil für den unternehmerischen Bereich bezogen wird.

Was ist noch zu beachten?

Neben den geschilderten grundsätzlichen Regelungen und bestimmten Szenarien gelten für die E-Rechnung viele bisherige Regelungen analog weiter oder werden entsprechend angepasst. Hier ist ein Überblick über diese sonstigen Regelungen zur E-Rechnung.



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