Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten

In einem neuen Schreiben regelt das Bundesfinanzministerium ausführlich den Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn die Immobilie verkauft oder nicht mehr vermietet wird.

In den letzten Jahren hat der Bundesfinanzhof mehrfach über die Abziehbarkeit von Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) nach dem Verkauf des Mietobjekts oder nach Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht entschieden. Die neuen Urteile hat das Bundesfinanzministerium zum Anlass genommen, die bisherigen Verwaltungsanweisungen zu überarbeiten und in einem neuen Schreiben zusammenzufassen.

Die im Folgenden zusammengefassten Regelungen gelten in allen noch offenen Fällen. Das Ministerium hat aber teilweise unterschiedliche Regelungen getroffen in Abhängigkeit vom Zeitpunkt, zu dem die Immobilie verkauft oder die Vermietungstätigkeit aufgegeben wurde.



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