Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen

Vom Bundesfinanzministerium kommt eine aktualisierte Fassung der Anwendungsrichtlinien zur steuerlichen Förderung von Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen.

Im Februar hat das Bundesfinanzministerium eine aktualisierte Fassung der Richtlinien veröffentlicht, nach denen die Finanzämter die steuerliche Berücksichtigung von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen handhaben sollen. Die Ergänzungen in dem 30 Seiten langen Schreiben betreffen vor allem Gesetzesänderungen in den letzten zwei Jahren und die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

Rund ein Drittel des Schreibens entfällt auf eine Aufzählung von begünstigten und nicht begünstigten Leistungen, die außerdem angibt, ob die Leistung als Handwerkerleistung oder als haushaltsnahe Dienstleistung zählt. Dies ist das erste Mal, dass die Finanzverwaltung eine solche Liste in die Anwendungsrichtlinien aufnimmt. Auch wenn die Auflistung nur beispielhaften Charakter haben soll, enthält sie doch Hinweise zu mehr als 100 verschiedenen Leistungen - von gängigen Leistungen wie der Straßenreinigung über den Klavierstimmer bis zum eher seltenen Fall der Aufwendungen für einen Leibwächter.

Mit dieser Auflistung beseitigt das Ministerium einen der häufigsten Gründe für einen Streit mit dem Finanzamt, da nun sowohl das Finanzamt als auch die Steuerzahler wissen, woran sie mit einer bestimmten Leistung sind. Ein Blick in die Liste kann sich für Sie allerdings nicht nur dann lohnen, wenn Sie über die Zuordnung einer bezahlten Leistung unsicher sind: Möglicherweise entdecken Sie beim Stöbern in der Liste begünstigte Leistungen, an deren Geltendmachung Sie bisher noch gar nicht gedacht haben. Die weiteren Ergänzungen gegenüber den bisherigen Richtlinien haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst.



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