12.02.24
Steuern und (Vor-)Anmeldungen
-
Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag:
Anmeldung und Abführung für Januar 2024 bei Monatszahlern.
-
Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für Januar
2024 bei Monatszahlern und für das 4. Quartal 2023 bei
Quartalszahlern mit Fristverlängerung.
-
Vergnügungsteuer: Die Zahlung für Januar 2024 ist fällig.
In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.
Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 15.
Februar. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden
Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für
Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei
Tage früher eingehen.
-
Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum
10. Tag nach Ablauf des Monats der Erbringung der
Gegenleistung.
-
Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die
Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die
Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.
15.02.24
Steuern und Abgaben
Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 19.
Februar. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden keine
Zuschläge und Zinsen berechnet. Die Schonfrist gilt nicht bei Bar-
und Scheckzahlung, Schecks müssen sogar drei Tage früher
eingehen.
11.03.24
Steuern und (Vor-)Anmeldungen
-
Einkommen- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag: Die
Zahlung für das 1. Quartal 2024 ist fällig.
-
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag: Die Zahlung für
das 1. Quartal 2024 ist fällig.
-
Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag:
Anmeldung und Abführung für Februar 2024 bei Monatszahlern.
-
Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für Februar
2024 bei Monatszahlern.
-
Vergnügungssteuer: Die Zahlung für Februar 2024 ist
fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.
Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 14.
März. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge
und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für
Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei
Tage früher eingehen.
-
Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum
10. Tag nach Ablauf des Monats der Erbringung der
Gegenleistung.
-
Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die
Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die
Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.