Entwurf des Jahressteuergesetzes 2019 liegt vor

Neben diversen Maßnahmen zur steuerlichen Förderung umweltfreundlicher Verkehrsmittel enthält das Jahressteuergesetz 2019 noch zahlreiche weitere Änderungen im Steuerrecht.

Im Mai hat das Bundesfinanzministerium den ersten Entwurf für ein "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" veröffentlicht. Das Gesetz enthält neben der namensgebenden Verlängerung und Ausweitung von Steuerbegünstigungen für Elektrofahrzeuge noch viele andere Änderungen im Steuerrecht und fungiert damit als inoffizielles "Jahressteuergesetz 2019".

Es ist schon eine ganze Weile her, seit ein Jahressteuergesetz offiziell diesen Namen tragen durfte. Warum das Bundesfinanzministerium und der Gesetzgeber seit vielen Jahren auf diese einfache und klare Bezeichnung verzichten, ist nicht bekannt. An der Praxis, jährlich ein Omnibusgesetz zu verfassen, in das alle notwendigen oder gewollten Änderungen im Steuerrecht einfließen, die nicht Teil eines bestimmten Maßnahmenpakets sind, hat sich dagegen in den letzten Jahren nichts geändert.

Im Wesentlichen beschränken sich die steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität in diesem Gesetz auf die Verlängerung verschiedener bereits geltender Vergünstigungen. Das umfasst auch die erst Anfang des Jahres eingeführten Steuerbefreiungen für Jobtickets und die Überlassung oder Privatnutzung von Fahrrädern. Neu ist lediglich die Einführung einer Sonderabschreibung für Lieferwagen mit Elektroantrieb. Für eine übersichtlichere Zusammenfassung aller Änderungen im Jahressteuergesetz 2019 sind die Änderungen, die die Mobilität betreffen, im Beitrag "Förderung der umweltfreundlichen Mobilität" zusammengefasst.

Alle übrigen wesentlichen Änderungen haben wir hier für Sie zusammengefasst. Dazu gehört neben verschiedenen lohnsteuerlichen Regelungen unter anderem auch die Umsetzung diverser Vorgaben der EU zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs. Alle Änderungen sollen, sofern nicht ausdrücklich etwas anders angegeben ist, zum 1. Januar 2020 in Kraft treten. Das Gesetz selbst soll dazu bis zum Jahresende verabschiedet werden, wird bis dahin aber sicher noch die eine oder andere Änderung erfahren.



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