Änderung bei der strafbefreienden Selbstanzeige

Zum 1. Januar 2015 werden die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige erneut verschärft.

Im März 2014 hatten sich die Finanzminister der Länder auf einen Kompromiss geeinigt: Die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehungen sollte zwar grundsätzlich beibehalten werden, aber die Voraussetzungen, um die Straffreiheit zu erlangen, sollten weiter verschärft werden. Das entsprechende Änderungsgesetz haben Bundestag und Bundesrat im Dezember beschlossen, sodass es zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist.

Obwohl während des Gesetzgebungsverfahrens am Regierungsentwurf mehrere Punkte durchaus berechtigt kritisiert worden sind, hat der Bundestag letztlich diesen Entwurf unverändert beschlossen. Unter anderem verdoppelt sich nun der Berichtigungszeitraum bei einfacher Steuerhinterziehung von bisher fünf auf zehn Jahre. Außerdem wurde der Strafzuschlag bei schwerer Steuerhinterziehung erhöht. Daneben ist in dem Gesetz aber auch eine wichtige Änderung für alle Unternehmer enthalten, für die nun wieder mehr Rechtssicherheit geschaffen wird, indem eine praktikablere Handhabung von Korrekturen der Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung festgeschrieben wurde.

Welche Folgen die Änderungen bei der Selbstanzeige haben werden, und wie verschiedene Aspekte letztlich von der Finanzverwaltung gehandhabt werden, muss sich erst noch zeigen. Experten gehen jedenfalls davon aus, dass die Selbstanzeige für die Zukunft keine große Rolle mehr spielt. Nachdem nämlich klar war, dass diese Änderungen kommen werden, haben die Finanzämter noch kurz vor Jahresschluss eine wahre Flut von Selbstanzeigen erhalten: Die Zahl der Selbstanzeigen in 2014 übertraf das bisherige Rekordjahr 2013 um mindestens 50 %.



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