Steuerverwaltung und Steuerprüfungen

Steuerliche Förderung der Hilfe für Betroffene der Corona-Krise
Spendern und gemeinnützigen Organisationen gewährt das Bundesfinanzministerium diverse Erleichterungen im steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht bei Hilfsmaßnahmen für Betroffene der Corona-Krise.
Nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019
Die Finanzämter gewähren in der Corona-Krise auf Antrag eine nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019, wenn für 2020 ein rücktragsfähiger Verlust zu erwarten ist.
Corona-Krise: Wichtige Links für die einzelnen Bundesländer
Die Bundesländer stellen online Antragsformulare für Soforthilfe und Steuerstundungen sowie weitere Informationen bereit.
Corona-Krise: Erleichterungen für Steuerzahler
Die Finanzämter gewähren unkompliziert Anpassungen der Steuervorauszahlungen und Stundungen und verzichten bei betroffenen Steuerzahlern auf Säumniszuschläge.
Abschluss einer Betriebsprüfung ohne Aufhebung der Vorläufigkeit
Die Festsetzungsverjährung greift nach Abschluss einer Betriebsprüfung auch dann, wenn das Finanzamt vergisst, den Vorbehalt der Nachprüfung aufzuheben.
Steuerbescheide für 2019 frühestens ab März 2020
Die Finanzämter beginnen erst am 16. März mit der Bearbeitung von Steuererklärungen für das Jahr 2019.
Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen
Ab 2020 sind Steuergestaltungen mit grenzüberschreitendem Charakter innerhalb von 30 Tagen nach Umsetzung beim Bundeszentralamt für Steuern zu melden.
Neue Vorgaben für elektronische Kassen ab 2020
Ab 2020 ist der Einsatz manipulationssicherer Kassen per Gesetz verbindlich vorgeschrieben. Das Bundesfinanzministerium hat zu diesen neuen Vorgaben viele weitere Details geregelt.
Überblick der Änderungen für 2020
Neben strengeren Vorgaben für elektronische Kassen müssen sich 2020 vor allem Arbeitgeber und Arbeitnehmer an viele Änderungen bei der Steuer und Sozialversicherung gewöhnen.
Schätzungsbescheid ohne Vorbehalt der Nachprüfung
Das Finanzamt muss nicht gesondert darauf hinweisen, wenn ein Schätzungsbescheid ohne Vorbehalt der Nachprüfung ergeht.

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