Häusliches Arbeitszimmer von Ehegatten oder Lebenspartnern
Neben den allgemeinen Abzugsbeschränkungen für ein häusliches Arbeitszimmer spielen bei Ehegatten und Lebenspartnern auch die Eigentums- oder Mietverhältnisse eine Rolle bei der Frage, welche Kosten abziehbar sind.
Beim Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer von Ehegatten und Lebenspartnern als Betriebsausgaben oder Werbungskosten hat sich die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung ab 2018 geändert. Bis einschließlich 2017 waren die auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen (einschließlich der Abschreibung) für eine Immobilie, die beiden Partnern gemeinsam gehört, unabhängig vom Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten abziehbar. Diese Vereinfachung gilt ab 2018 nicht mehr, denn der Bundesfinanzhof hat zwischenzeitlich über solche Fälle entschieden. Dabei hat er eine differenzierte Beurteilung verlangt, die zwischen grundstücksorientierten Ausgaben (Abschreibung, Zinsen, Grundsteuer, Hausversicherungen usw.) und nutzungsorientierten Ausgaben (Energiekosten, Reinigung, Renovierungskosten für das Arbeitszimmer usw.) unterscheidet.
Diese Unterscheidung ist deshalb notwendig, weil die grundstücksbezogenen Ausgaben - unabhängig von der Bezahlung - nur der Eigentümer selbst steuerlich geltend machen kann. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs werden die grundstücksorientierten Ausgaben nämlich bei Zahlung durch einen Nichteigentümer zumindest auch im Interesse des Eigentümers aufgewendet. Daraus folgt für eine Immobilie im gemeinsamen Eigentum beider Partner, dass der das Arbeitszimmer nutzende Ehegatte oder Lebenspartner die grundstücksorientierten Aufwendungen nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil geltend machen kann - auch wenn er sie ausschließlich alleine trägt. Gehört die Immobilie allein dem anderen Ehegatten, scheidet der Abzug dieser Ausgaben sogar vollständig aus, wenn der Nichteigentümer das Arbeitszimmer alleine nutzt.
Im Gegensatz dazu sind die anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenden nutzungsorientierten Kosten durch den Beruf des Partners veranlasst, der das Arbeitszimmer nutzt. Bei diesen Aufwendungen kommt es in erster Linie darauf an, wer sie tatsächlich getragen hat und nicht, wer sie zivilrechtlich schuldet. Folglich werden die nutzungsorientierten Aufwendungen demjenigen zugerechnet, von dessen Konto sie gezahlt worden sind. Werden diese Aufwendungen von einem Bankkonto beglichen, das beiden Ehe-/Lebenspartnern gemeinsam gehört, kann der Nichteigentümer die durch seine berufliche Nutzung verursachten Kosten in voller Höhe und nicht nur anteilig steuerlich geltend machen.
Die Differenzierung zwischen grundstücks- und nutzungsorientierten Aufwendungen mit den sich daraus ergebenen unterschiedlichen steuerlichen Folgen ist nicht auf Eigentumsfälle beschränkt, sondern auch bei gemieteten Immobilien vorzunehmen. Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden gehört dabei die (Kalt-)Miete zu den grundstücksbezogenen Aufwendungen. Somit kommt eine steuermindernde Berücksichtigung der Miete nur in Betracht, wenn der das Arbeitszimmer nutzende Steuerpflichtige auch gleichzeitig der Mieter ist. Bei einer gemeinsam gemieteten Wohnung und Nutzung des Arbeitszimmers durch einen Ehegatten/Lebenspartner kann dementsprechend die anteilig auf das Arbeitszimmer entfallende (Kalt-)Miete nur zur Hälfte steuerlich berücksichtigt werden.
Dagegen sind die nutzungsorientierten Nebenkosten steuerlich demjenigen zuzurechnen, der sie finanziell getragen hat. Werden die nutzungsorientierten Nebenkosten von einem gemeinsamen Bankkonto der Ehegatten überwiesen, ist der auf das Arbeitszimmer entfallende Betrag in voller Höhe abzugsfähig.
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