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StB Andreas Künzler
Schulstraße 6
65552 Limburg-Eschhofen
Tel.: 06431/219 76- 0
Fax: 06431/219 76-29
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Zusammenballung von Einkünften durch eine Abfindung
Ob die Regelung zur Progressionsmilderung für eine Abfindung greift, richtet sich nicht nach dem Einkommen der Vergangenheit, sondern nach dem hypothetischen Einkommen ohne Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Für außerordentliche Einkünfte wie zum Beispiel Abfindungen gibt es im Steuerrecht eine Sonderregelung, mit der der Progressionseffekt gemildert werden soll. Die ermäßigte Besteuerung bei der Zusammenballung von Einkünften kommt aber nur dann zum Zug, wenn tatsächlich eine substanzielle Abfindung gezahlt wird. Nach Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen sind für die Prüfung die real verwirklichten Einkünfte mit den fiktiven Einkünfte zu vergleichen, die der Arbeitnehmer im Jahr der Abfindung erzielt hätte, wenn das Arbeitsverhältnis weiter bestanden hätte. Dabei sind auch Erkrankungen und daraus folgende voraussichtlich niedrigere Einkünfte zu berücksichtigen. Das Finanzamt darf also nicht einfach aus einem hohen Einkommen in den Vorjahren schließen, dass auch nach der Kündigung noch ein hohes Einkommen zu erzielen gewesen wäre. Übersicht -
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