Einkommensteuer - Arbeitnehmer
Aufwendungen für eine beabsichtigte aber letztlich nicht ausgeübte Tätigkeit mit steuerfreien Einnahmen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Ein bißchen Ausgabenkürzung und viel Steuererhöhung findet sich in der Finanzplanung der Großkoalitionäre.
In der Frage, ob Rentenversicherungsbeiträge vorweggenommene Werbungskosten sind, versieht die Finanzverwaltung Steuerbescheide inzwischen mit einem Vorläufigkeitsvermerk, der jedoch nicht alle anhängigen Verfahren abdeckt.
Nach einer Rechtsprechungsänderung führt eine Unterkunft an einer vorübergehenden Tätigkeitsstätte nicht mehr zu doppelter Haushaltsführung.
Eine Vertragsstrafe führt dann zu Werbungskosten, wenn sie gezahlt wurde, um einen besser bezahlten, neuen Job annehmen zu können.
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