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Wachstumschancengesetz zum Teil in anderem Gesetz enthalten

Weil sich das Vermittlungsverfahren zum Wachstumschancengesetz bis 2024 hinziehen wird, haben Bundestag und Bundesrat unstreitige Teile des Gesetzes in das jetzt verabschiedete Kreditzweitmarktförderungsgesetz übernommen.

Das Wachstumschancengesetz enthält viele Steuererleichterungen vor allem für Unternehmen, mit denen die Bundesregierung die Konjunktur ankurbeln will. Während die Länder dem Ziel beipflichten, sind ihnen die Änderungen durch das Gesetz aber zu teuer. Mit dem Vorwurf, es werde Geld nach dem Gießkannenprinzip verteilt, hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 24. November 2023 das Gesetz in den Vermittlungsausschuss verwiesen. Entgegen erster Erwartungen wird sich das Vermittlungsverfahren aber länger hinziehen.

Weil der Entwurf des Wachstumschancengesetzes aber auch Änderungen enthielt, die zwischen Bund und Ländern unstreitig sind und zwingend noch in diesem Jahr verabschiedet werden mussten, um negative Folgen für den Staat und die Steuerzahler zu vermeiden, haben sich Bundestag und Bundesrat darauf verständigt, diese Änderungen in ein anderes Gesetz aufzunehmen, das die Parlamente in ihrer letzten Sitzungswoche vor Weihnachten noch verabschiedet haben. Im Kreditzweitmarktförderungsgesetz sind nun folgende Punkte enthalten, die ursprünglich Teil des Wachstumschancengesetzes waren:

  • MoPeG: Zum Jahreswechsel tritt die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts in Kraft. Das Steuerrecht muss an mehreren Stellen an diese Reform angepasst werden, was nun erfolgt. Dazu gehört auch eine Änderung bei der Grunderwerbsteuer, die die bisherige Steuerbefreiungsregelung für Gesamthandsvermögen aufrecht erhält, indem das Gesellschaftsvermögen rechtsfähiger Personengesellschaften bei der Grunderwerbsteuer ab 2024 wie Gessamthandsvermögen behandelt wird. Diese Regelung, die ursprünglich nur als Übergangsregelung bis Ende 2024 vorgesehen war, gilt nun bis Ende 2026, was dem Gesetzgeber genügend Zeit gibt für die geplante Reform der Grunderwerbsteuer, bei der dann auch die Steuerbefreiungsregelungen grundsätzlich neu gefasst werden dürften.

  • Dezemberhilfe: Im Dezember 2022 hatte der Bund die Kosten für den Abschlag für Gas und Wärme übernommen, um die Bürger bei den damaligen hohen Energiepreisen zu entlasten. Als sozialer Ausgleich sollten diese Hilfen versteuert werden, was sich aber als impraktikabel erwiesen hat. Die Dezemberhilfe 2022 wird daher nun rückwirkend steuerfrei gestellt.

  • Zinsschranke: Wegen Vorgaben durch die Anti-Steuervermeidungsrichtlinie der EU werden die Regelungen zur Zinsschranke angepasst. Außerdem erfolgt im Gesetz eine Klärung des Begriffs "Nettozinsaufwendungen" und es wird klargestellt, dass ein EBITDA-Vortrag nicht in Wirtschaftsjahren entsteht, in denen die Zinsaufwendungen die Zinserträge nicht übersteigen. Ein Abzug von Zinsvorträgen ist künftig nur möglich, soweit ausreichend verrechenbares EBITDA vorhanden ist.

  • Datenaustausch: Der Datenaustausch zwischen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern, der ursprünglich zum 1. Januar 2024 starten sollte, wird um zwei Jahre verschoben.

  • Vorsorgepauschale: Beim Lohnsteuerabzug werden Beitragsermäßigungen in der Pflegeversicherung für Kinder nun in der Vorsorgepauschale entsprechend berücksichtigt, was für den Staat zu jährlichen Steuermehreinnahmen von rund 250 Mio. Euro führen wird.

Mit dem Großteil der durch das Wachstumschancengesetz geplanten Änderungen wird sich der Vermittlungsausschuss wohl erst 2024 befassen. Dort wollen die Länder einige der teureren Änderungen abschwächen oder aus dem Gesetz herausverhandeln. Ganz oben auf der Liste der Länder steht dabei die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung, die den Ländern in der derzeit geplanten Form zu großzügig ausgestaltet ist.

Dass die degressive Abschreibung komplett aus dem Entwurf gestrichen wird, ist zwar eher unwahrscheinlich, allerdings ist es denkbar, dass die Abschreibungshöchstsätze reduziert werden. Außerdem sollte die degressive Abschreibung nach der Entwurfsfassung bereits für Anschaffungen nach dem 30. September 2023 gelten, was nun sehr unwahrscheinlich ist, weil die Änderung dafür noch in 2023 hätte verabschiedet werden müssen, um verfassungsrechtliche Probleme zu vermeiden. Einer degressiven Abschreibung ab 2024 steht jedoch nichts im Weg, wenn der Bundesrat dieser Regelung in veränderter Form zustimmen wird.



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