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Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen

Eine vom Anteil am Stammkapital abweichender Gewinnanteil wird vom Finanzamt auch nach einem wirksamen satzungsdurchbrechenden Beschluss anerkannt.

Immer dann, wenn der oder die Gesellschafter einen vom Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft abweichenden Gewinnanteil festlegen, liegt eine sogenannte inkongruente Gewinnausschüttung vor. Solche inkongruenten Gewinnausschüttungen erkannte das Finanzamt in der Vergangenheit nur an, wenn es dafür eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung gibt. Der Bundesfinanzhof hatte jedoch 2022 entschieden, dass ein einstimmiger Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung einer GmbH, der von keinem Gesellschafter angefochten werden kann, als zivilrechtlich wirksamer Ausschüttungsbeschluss der Besteuerung zugrunde zu legen ist, auch wenn er im Widerspruch zur Gewinnverteilungsregelung in der Satzung der Gesellschaft steht.

Auf dieses und ein weiteres Urteil hat das Bundesfinanzministerium nun mit einer Anpassung der entsprechenden Verwaltungsregelung reagiert, die in allen noch offenen Fällen anzuwenden ist. Während bei einer AG auch weiterhin inkongruente Gewinnausschüttungen ausschließlich aufgrund eines in der Satzung festgelegten abweichenden Gewinnverteilungsschlüssels anerkannt werden, räumt der Fiskus den GmbHs deutlich mehr Gestaltungsfreiheit ein. Inkongruente Gewinnausschüttungen akzeptiert das Finanzamt hier grundsätzlich auch in steuerlicher Hinsicht, sofern sie zivilrechtlich wirksam sind. Dafür kommen insbesondere folgende Fälle in Frage:

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