Personal, Arbeit und Soziales
Auch ohne großes Jahressteuergesetz im letzten Jahr hat sich zum Jahreswechsel wieder einiges geändert im Steuerrecht.
Der erhöhte Anspruch auf Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer ab dem vierten Bezugsmonat läuft nun bis Ende März 2022 weiter.
Für Minijobber ist ab 2022 bei der Entgeltmeldung an die Minijob-Zentrale auch die Steueridentifikationsnummer zwingend anzugeben.
In ihrem Koalitionsvertrag hat die Ampelkoalition viele geplante Änderungen im Steuer- und Sozialrecht festgeschrieben.
Weil eine echte Abfindung kein sozialversicherungspflichtiger Lohn ist, kann sie nicht in ein Wertguthaben einfließen und ist damit lohnsteuerpflichtig.
Pandemiebedingt gelten bei Auslandsreisen für 2022 dieselben Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen wie 2021.
Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld, der bisher nur Betrieben offen stand, die bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit einführen, wird für alle Betriebe bis Ende 2021 verlängert.
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