Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Für die Erfüllung der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten müssen bilanzierende Unternehmen eine Rückstellung bilden, deren genaue Berechnung aber nicht immer klar ist.

Um die zu erwartenden Aufwendungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen abzudecken ist in der Handels- und Steuerbilanz eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, weil für die Unterlagen eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. Wie diese Rückstellung zu berechnen ist, hat die Oberfinanzdirektion Niedersachsen in einer Verwaltungsanweisung genau erklärt. Beispielsweise gilt es zu berücksichtigen, welche Unterlagen tatsächlich aufbewahrungspflichtig sind und wie lange die Aufbewahrungspflicht für einzelne Unterlagen noch besteht.

Es gilt nämlich nicht für alle Unterlagen die gleiche Aufbewahrungsfrist. Zehn Jahre lang aufzubewahren sind insbesondere Jahresabschlüsse mit allen dazugehörenden Unterlagen, Buchungsbelegen sowie Ein- und Ausgangsrechnungen. Handels- und Geschäftsbriefe sowie sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, sind laut Gesetz sechs Jahre lang aufzubewahren. Einige weitere Unterlagen sind nur über einen kürzeren Zeitraum oder auch gar nicht gesetzlich aufzubewahren.



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