Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder

Beiträge für Fitnessstudio sind keine Krankheitskosten
Auch wenn die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio notwendig ist, um an einem dort angebotenen medizinisch notwendigen Training teilzunehmen, sind die Mitgliedsbeiträge nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
Übersicht der Änderungen im Steuerrecht ab 2025
Neben der E-Rechnung, der Grundsteuerreform und höheren Freibeträgen gibt es viele weitere Änderungen, auf die sich die Steuerzahler 2025 einstellen müssen.
Abgespecktes Steuerfortentwicklungsgesetz beschlossen
Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz wird der Einkommensteuertarif für 2025 und 2026 angepasst und das Kindergeld erhöht.
Krankheitskostenabzug von Medikamenten nach der Einführung des E-Rezepts
Das Bundesfinanzministerium hat geregelt, wie der Nachweis der Zwangsläufigkeit für die Kosten eines Medikaments nach der Einführung des E-Rezepts erfolgen soll.
Jahressteuergesetz 2024 kommt mit vielen Änderungen
Nach zahlreichen Anpassungen während des Gesetzgebungsverfahrens ist das Jahressteuergesetz 2024 nun verabschiedet und bringt neben einer Neuregelung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung viele weitere Änderungen im Steuerrecht.
Prozesskosten für Streit um nachehelichen Unterhalt
Sofern das eigene Einkommen bereits über dem Existenzminimum liegt, sind die Kosten für einen Prozess zur Erlangung nachehelichen Unterhalts nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
Rekordeinnahmen aus der Hundesteuer
Jahr für Jahr steigen die Einnahmen der Kommunen aus der Hundesteuer - innerhalb von zehn Jahren um satte 41 %.
Steuerklassenkombi III/V weiter sehr beliebt
Nach wie vor setzen mehr zusammenveranlagte Paare auf die beliebte Steuerklassenkombination III/V statt auf das Faktorverfahren der Kombi IV/IV.
Adoptionskosten sind keine außergewöhnliche Belastung
Auch bei einer Kinderlosigkeit aufgrund von Unfruchtbarkeit sind die Kosten einer Adoption nicht als Krankheitsfolgekosten abziehbar.
Schonvermögen eines Unterhaltsempfängers
Die seit fast 50 Jahren unveränderte Obergrenze für das Schonvermögen eines Unterhaltsempfängers hat weiter Bestand. Allerdings zählen unverbrauchte Unterhaltsleistungen im laufenden Jahr nicht zum Schonvermögen.

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