Inanspruchnahme der Entfernungspauschale

Für die Wege zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten besteht kein Recht auf die Inanspruchnahme der Entfernungspauschale.

Der Bundesfinanzhof hat in kurzer Zeit mehrere Urteile zur Anwendbarkeit der Entfernungspauschale für Wege zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten gesprochen, in denen jeweils die steuerliche Berücksichtigung der Entfernungspauschale abgelehnt wurde. Danach kommt die Entfernungspauschale nicht zur Anwendung für die Wege

  • zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten;

  • zwischen dem Betriebs- bzw. Firmensitz als regelmäßiger Arbeitsstätte und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten;

  • zwischen Wohnung, auswärtiger Unterkunft und Tätigkeitsstätte.

Vielmehr sind die Aufwendungen für die entsprechenden Fahrten in der nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Höhe abziehbar. Bei Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber scheidet mangels Aufwand des Arbeitnehmers ein Werbungskostenabzug für diese Fahrten aus.



Eine Seite zurück
Steuerterminkalender
Existenzgründer
Personal, Arbeit und Soziales
GmbH-Ratgeber
Umsatzsteuer
Selbständige und Unternehmer
Einkommensteuer - Arbeitnehmer
Einkommensteuer - Immobilien
Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder
Vermögensaufbau und Altersvorsorge
Erbschaft und Schenkung
Internet und Telekommunikation
Steuerverwaltung und Steuerprüfungen


Volltext-Artikelsuche

Newsletter