Verlängerung der steuerlichen Maßnahmen aufgrund der Corona-Krise
Für die unmittelbar von der Corona-Krise betroffenen Steuerzahler wird die Finanzverwaltung auch im neuen Jahr noch Stundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassung von Vorauszahlungen gewähren.
Durch die Corona-Pandemie entstehen weiterhin beträchtliche
wirtschaftliche Schäden. Die Finanzverwaltung hat daher unittelbar vor Weihnachten verschiedene Erleichterungen und Billigkeitsmaßnahmen verlängert, die sonst zum Jahresende ausgelaufen wären. Im Einzelnen betrifft das folgende Maßnahmen:
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Stundung: Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen
Steuerzahler können bis zum 31. März 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse
Anträge auf Stundung der bis zum 31. März 2021 fälligen Steuern stellen. Die
Stundungen werden längstens bis zum 30. Juni 2021 gewährt. Über den 30. Juni 2021 hinaus werden Anschlussstundungen
für die bis zum 31. März 2021 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung
gewährt. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen stellt das Finanzamt keine strengen Anforderungen und lehnt die Anträge nicht deshalb ab, weil die entstandenen Schäden
wertmäßig nicht im Einzelnen nachgewiesen werden können. Auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet das Finanzamt in diesen Fällen ebenfalls.
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Vollstreckungsaufschub: Wird dem Finanzamt bis zum 31. März 2021 aufgrund einer Mitteilung des
Steuerzahlers bekannt, dass der Steuerzahler nachweislich
unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll bis zum
30. Juni 2021 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31. März 2021 fällig
gewordenen Steuern abgesehen werden.
In diesen Fällen erlässt das Finanzamt auch die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021
entstandenen Säumniszuschläge.
Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist eine
Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 31. März 2021 fälligen
Steuern längstens bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich des Erlasses der bis dahin
insoweit entstandenen Säumniszuschläge möglich.
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Anpassung von Vorauszahlungen: Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen
Steuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2021 unter Darlegung ihrer
Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und
Körperschaftsteuer 2021 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sollen die Finanzämter keine
strengen Anforderungen stellen.
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Andere Fälle: Für Anträge auf (Anschluss-)Stundung oder Vollstreckungsaufschub sowie auf Anpassung von Vorauszahlungen außerhalb der
benannten Zeiträume oder bei nicht unmittelbar und erheblich betroffenen Steuerzahlern gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten. Dies
gilt auch für Ratenzahlungsvereinbarungen über den 31. Dezember 2021 hinaus.
Insgesamt haben die Finanzämter den Unternehmen im vergangenen Jahr aufgrund der Corona-Krise 22,47 Mrd. Euro Steuern gestundet. Das ergibt sich aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage aus dem Bundestag. Ob die Maßnahmen aufgrund des langen Lockdowns nochmals verlängert werden, ist offen.
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