Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Lieferung von Mieterstrom keine unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung, sondern eine selbstständige Hauptleistung ist. Der Vermieter ist deshalb zum Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der PV-Anlage berechtigt, mit der der Mieterstrom erzeugt wird.
Für neue PV-Anlagen hat das Urteil nur noch begrenzte Bedeutung, denn inzwischen wurde der Umsatzsteuersatz für PV-Anlagen auf 0 % reduziert, womit es auch keinen Bedarf für einen Vorsteuerabzug mehr gibt. Das Urteil ist jedoch sowohl für vor 2023 angeschaffte PV-Anlagen relevant als auch für die generelle umsatzsteuerliche Behandlung von Stromliefervereinbarungen mit Mietern. Das Gericht hat sich bei seiner Entscheidung nämlich gegen die im Umsatzsteuer-Anwendungserlass geregelte Zuordnung der Stromlieferung als Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung gestellt.