Umsatzsteuer
Seit dem 1. April 1999 kann nach dem Gesetz kein Vorsteuerabzug aus Reisekosten geltend gemacht werden. Jetzt zeichnet sich eine Änderung ab.
Als Unternehmer können Sie Sponsoring-Maßnahmen als Betriebsausgaben geltend machen.
Aufwendungen für angemietete Kellerräume, die nahezu ausschließlich beruflichen Zwecken dienen, sind auch dann unbeschränkt als Betriebsausgaben, bzw. Werbungskosten abzugsfähig, wenn sich die Kellerräume im selben Gebäude wie die Wohnung des Steuerpflichtigen befinden. Die für häusliche Arbeitszimmer geltende Abzugsbeschränkung ist insoweit nicht anwendbar.
Beim Ausscheiden eines Kommanditisten kann die Einlageforderung der Gesellschaft gegen ihn nicht mehr isoliert geltend gemacht werden.
Der Vorsteuerabzug bei Kleinbetragsrechnungen ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Unternehmer nicht exakt oder gar nicht bezeichnet wird.
In Folge des Steuerbereinigungsgesetzes ist die Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Betriebsausgaben neu geregelt worden.
Das Umsatzsteuergesetz von 1999 schließt Vorsteuerabzug bei Vorsteuerbeträgen aus, die auf Reisekosten des Unternehmers und seines Personals entfallen. Der Ausschluss sollte allerdings eine Ausnahme berücksichtigen.
Nach wie vor ist die Frage der Vorsteueraufteilung bei Gebäuden umstritten. Grundsätzlich denkbar ist eine Aufteilung nach Fläche oder Umsatz.
Die Investitionszulage zählt nicht zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
Das Bundesministerium der Finanzen hat den Entwurf der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2001 bekannt gemacht.
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