Umsatzsteuer

Anforderungen an rückwirkende Rechnungsberichtigung
Eine rückwirkende Rechnungsberichtigung ist nur dann ohne Probleme möglich, wenn die ursprüngliche Rechnung zumindest die Mindestangaben enthält, die für eine Rechnung notwendig sind.
Sale-and-lease-back-Geschäfte als umsatzsteuerpflichtige Gestaltung
Wenn der Hauptzweck eines Sale-and-lease-back-Geschäfts in einer bilanziellen Gestaltung liegt, handelt es sich nicht um eine umsatzsteuerfreie Kreditgewährung.
Anhebung der GWG-Grenze
Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern soll 2018 von bisher 410 Euro auf 800 Euro angehoben werden.
Bundesfinanzhof kippt den Sanierungserlass
Die Regelung zum Erlass der Steuer auf Sanierungsgewinne ist verfassungswidrig, weil es keine gesetzliche Grundlage für den Erlass gibt.
Kampf gegen Steuerbetrug mit Briefkastenfirmen
Ein neues Gesetz bringt neben umfassenden Mitteilungs- und Anzeigepflichten für Geschäftsbeziehungen ins Ausland auch eine generelle Abschaffung des steuerlichen Bankgeheimnisses.
Veräußerung eines Liebhabereibetriebs
Der Übergang von der Einkünfteerzielungsabsicht zur Liebhaberei führt nicht sofort zu einer steuerpflichtigen Betriebsaufgabe, sondern wird erst dann anteilig besteuert, wenn der Betrieb tatsächlich aufgegeben oder verkauft wird.
Überlassung von Praxisräumen an Ärzte
Die Überlassung oder Vermietung von Praxisräume samt der medizinischen Ausstattung an einen Arzt ist grundsätzlich kein Teil einer umsatzsteuerfreien Heilbehandlung.
Bundesrat will Gesetz gegen Gewerbesteuer-Oasen
Per Gesetz möchte der Bundesrat gegen Steuergestaltungen vorgehen, die über Lizenzmodelle die Nutzung niedriger Hebesätze in einem anderen Ort zum Ziel haben.
Nachweis der Investitionsabsicht für einen Investitionsabzugsbetrag
Ein Investitionsabzugsbetrag für eine bereits durchgeführte Investition kann auch noch nachträglich zur Gewinnglättung geltend gemacht werden.
Leasingsonderzahlung bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Eine Leasingsonderzahlung kann zwar in der Regel sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe abgezogen werden. Bei einer späteren Nutzungsänderung ist aber eine Korrektur notwendig.

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