Aktuelles

Erbschaft und Schenkung
Wenn der Nachlass bereits von anderen Personen verbraucht wurde, bevor der eigentliche Erbe darauf zugreifen kann, kommt unter bestimmten Voraussetzungen ein Erlass der Erbschaftsteuer in Betracht.
Auch wenn die Selbstnutzung bereits geplant war, kommt die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim nur dann in Frage, wenn eine tatsächliche Selbstnutzung durch den Erblasser erfolgt war.
Vom Erblasser nicht ausgeschöpfte Abzugsbeträge für Bau- und Erhaltungsmaßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmälern kann der Erbe nicht geltend machen.
Die Abzinsung von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen mit einem Zinssatz von 5,5 % ist trotz Niedrigzinsphase verfassungsgemäß, weil es sich um eine langfristige Bewertungsregelung handelt.
Nichteheliche Lebensgemeinschaften werden auch weiterhin bei der Erbschaftsteuer schlechter gestellt bleiben als Ehepartner.
Auch bei der ratenweisen Zahlung der Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht liegen nicht anteilig Kapitalerträge vor.
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