Seit 2022 sind die Einnahmen aus vielen kleineren Photovoltaikanlagen steuerfrei. Im Gegenzug können aber auch keine Betriebsausgaben für deren Betrieb geltend gemacht werden. Wer daher in 2022 oder später noch Betriebsausgaben geltend machen will, die mit den Einnahmen aus Jahren vor 2022 zusammenhängen, wird vom Finanzamt regelmäßig enttäuscht. Das ist aber so nicht richtig, meint das Finanzgericht Münster, denn die in 2022 oder später geltend gemachten Ausgaben hängen in diesem Fall gerade nicht mit steuerfreien Einnahmen zusammen, sondern mit Einnahmen, die noch der Steuerpflicht unterlegen haben. Es hat deshalb dem Kläger, der 2022 noch Steuerberatungskosten und die Umsatzsteuernachzahlungen für 2020 und 2021 geltend machen wollte, die Aussetzung der Vollziehung gewährt.
Dieser Beschluss ist noch kein Freibrief für andere Anlagenbesitzer in einer vergleichbaren Lage, denn zunächst muss das Finanzgericht und danach möglicherweise auch der Bundesfinanzhof in der Hauptsache entscheiden. Wer aber ebenfalls nach 2021 noch Ausgaben für die Photovoltaikanlage hatte, die mit Einnahmen vor 2022 in Verbindung stehen, kann Hoffnung schöpfen, dass noch nicht alles verloren ist.