Elektronische Steuerdatenübermittlung

Ab 2005 müssen die Lohnsteuerdaten und Umsatzsteuervoranmeldungen auf elektronischem Weg an das Finanzamt übertragen werden.

Das Steueränderungsgesetz 2003 sieht vor, dass in Zukunft die Lohnsteuerbescheinigungen, also die Rückseite der Lohnsteuerkarte, die Lohnsteueranmeldungen und die Umsatzsteuervoranmeldungen auf elektronischem Weg an das Finanzamt übertragen werden müssen. Bei der Lohnsteuer gilt dies erstmals für die Lohnabrechnung 2004, die Sie dann bis zum 28. Februar 2005 an das Finanzamt übermitteln müssen; der Arbeitnehmer soll aber weiterhin einen Ausdruck der elektronischen Daten erhalten. Und auch bei der Umsatzsteuer gilt diese Änderung ab 2005, also erstmals für Voranmeldezeiträume, die nach dem 31. Dezember 2004 enden. Falls Sie eine monatliche Voranmeldung durchführen und keine Dauerfristverlängerung haben, müssen Sie also die erste Voranmeldung bis zum 10. Februar 2005 in elektronischer Form an das Finanzamt übermitteln.

In beiden Fällen, also sowohl bei der Lohnsteuer als auch bei der Umsatzsteuervoranmeldung, kann das Finanzamt aber auf Antrag gestatten, dass die Erklärung in der herkömmlichen Form auf einem Vordruck abgegeben wird. Dies kommt für Arbeitgeber in Frage, die noch keine maschinelle Lohnabrechnung durchführen, und für alle Unternehmer, die nicht über die technischen Voraussetzungen verfügen, um die Daten elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Sie sollten sich also entweder bis zum Ende dieses Jahres die entsprechenden Voraussetzungen schaffen oder schon möglichst frühzeitig einen entsprechenden Antrag stellen.



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