Vorratsbewertung nach der Lifo-Methode

Das Bundesfinanzministerium hat im Mai die Endfassung der Verwaltungsanweisung zur Vorratsbewertung nach der Lifo-Methode veröffentlicht.

Unternehmen dürfen für den Bilanzansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Durch die Anerkennung des "Last in, First out”-Prinzips sollte neben der Bewertungsvereinfachung auch die Verhinderung der Besteuerung von Scheingewinnen erreicht werden. Das Bundesfinanzministerium hat nun Details zur Lifo-Methode geregelt, die in allen noch offenen Fällen anwendbar sind.



Übersicht - Eine Seite zurück