Außerordentliche Einkünfte in Form von Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit werden mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert. Kapitalleistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung, die auf der Ausübung des Kapitalwahlrechts durch den Arbeitnehmer beruhen, fallen aber nicht in diese Kategorie, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat. In so einem Fall sind die Einkünfte nicht außerordentlich, weil der Steuerzahler die freie Wahl zwischen Rentenleistungen oder einer Kapitalzahlung hatte. Die verschiedenen gegenteiligen Argumente der Klägerin fanden beim Bundesfinanzhof in diesem Fall kein Gehör.