Einkommenst. - Ehepartner und Kinder

Haushaltsersparnis bei der Heimunterbringung beider Ehegatten
Sind beide Ehegatten in einem Pflegeheim untergebracht, ist beim Abzug der Heimkosten eine doppelte Haushaltsersparnis abzuziehen.
Ende der Berufsausbildung
Bei einer Ausbildung mit per Rechtsvorschrift geregelter Ausbildungszeit endet der Kindergeldanspruch nicht schon mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
Fettabsaugung ist keine außergewöhnliche Belastung
Auch zur Behandlung eines Lipödems ist eine Fettabsaugung ohne vorheriges amtsärztliches Attest nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
Überblick der Änderungen zum Jahreswechsel
Das neue Jahr bringt höhere Freibeträge und GWG-Grenzwerte, niedrigere Beitragssätze, die Betriebsrenten- und die Investmentsteuerreform sowie viele weitere Änderungen mit sich.
Zeitgleiche gesetzliche und private Krankenversicherung
Wenn für den gleichen Zeitraum eine gesetzliche und eine private Krankenversicherung besteht, sind die Beiträge zur Basisabsicherung in der privaten Krankenversicherung nicht als Sonderausgaben abziehbar.
Prüfung der Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen
Das Finanzamt muss die Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen selbst prüfen statt eine Bescheinigung der zuständigen Schulbehörde zu verlangen.
Betreuungsgeld schmälert abziehbaren Unterhalt
Anders als das Kindergeld gilt das Betreuungsgeld als eigenes Einkommen des Elternteils und mindert damit den Betrag, bis zu dem Unterhaltszahlungen an diese Person steuerlich abziehbar sind.
Zeitliche Verteilung außergewöhnlicher Belastungen nicht möglich
Selbst wenn die außergewöhnlichen Belastungen in einem Kalenderjahr höher sind als das steuerpflichtige Einkommen, ist eine Verteilung auf mehrere Jahre nicht möglich.
Scheidungskosten nicht mehr abziehbar
Die Prozesskosten für einen Scheidungsprozess sind nicht mehr als außergewöhnliche Belastung steuerlich abziehbar.
Vereinbarung über Sonderausgabenabzug von Unterhalt
Zahlt der Unterhaltsverpflichtete wegen Zahlungsunfähigkeit nicht wie vereinbart die Steuerlast des Unterhaltsempfängers, ist dies kein Grund für einen Erlass der Steuer.

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